Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

– 67 XlIII. Sterbfallsnachr. u. Benachrichtig. b. Todeserll. 
2. Das Amtsgericht hat die Sterbfallsnachrichten (Absatz 1) auch mit dem Verzeichnisse 
der Testamente und Erbverträge zu vergleichen (sieh auch § 143 Absatz 1) und, wenn darnach 
Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen bei ihm verwahrt sind, das hierwegen weiter 
Erforderliche zu veranlassen. 
3. Das Amtsgericht hat ferner durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem 
Aktenverzeichnis für Eheverträge festzustellen, ob Eheverträge eines verstorbenen Ehegatten 
verwahrt sind und, soweit dies der Fall, ihre Ausscheidung aus der feuersicheren Verwahrung 
herbeizuführen. 
4. Durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem Namensverzeichnis des Güter- 
rechtsregisters hat das Amtsgericht festzustellen, welche Einträge im Güterrechtsregister durch 
den Tod eines Ehegatten hinfällig geworden sind. Soweit dies der Fall, ist aus den Sterb- 
fallsnachrichten ein Auszug zu den Registerakten zu machen und die Löschung des Eintrags 
im Register und Namensverzeichnis zu verfügen. 
5. Das Amtsgericht hat die Durchgehung der Totenlisten zu beschleunigen, das Ergebnis 
der Durchgehung in seinen Akten niederzulegen, sodann ohne Verzug die Totenlisten an das 
Notariat zurückzusenden. 
6. Ist dem Amtsgericht bekannt, daß der Verstorbene in einem andern Gerichtsbezirk den 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Todes oder früher gehabt hat, so hat es 
das andere Amtsgericht zum Zweck der Feststellung, ob dort Testamente oder Erbverträge des 
Verstorbenen verwahrt sind, und Veranlassung des weiter Erforderlichen zu benachrichtigen. 
8 148. 
Benachrichtigung bei Todeserklärungen. 
1. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils dem als Nachlaßgericht zuständigen Notariat mit- 
zuteilen. Das Notariat hat zu prüfen, ob Anlaß zu einer Amtshandlung nach § 46 des 
Rechtspolizeigesetzes, §§ 171 folgende dieser Verordnung gegeben ist und erforderlichenfalls das 
weitere hierwegen zu veranlassen. 
2. Wegen der Benachrichtigung aus stenerrechtlichen Gründen vergleiche § 137 Absatz 2 
und 3. 
XIV. Anlegung und Abnahme von Siegeln. 
1. Bei Sterbfällen. 
§ 10 (103). 
Zustäudigkeit zur Siegelung. Urkundspersonen. 
1. Für die Anlegung von Siegeln bei Sterbfällen sind die Notare und die Ortsgerichte 
(örtlichen Inventurbehörden) zuständig. 
2. Ortlich zuständig sind diesenigen Notare oder örtlichen Jnventurbehörden, in deren 
Bezirken sich die unter Siegel zu legenden Nachlaßgegenstände befinden.
	        
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