Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechispolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvoricht. 72 — 
§5 162 (116). 
Form der Siegelung. Aufsicht auf Erhaltung der Siegel. 
— 
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 153 bis 161) Nachlaßsachen unter 
Siegel zu legen sind, haben hierzu der Notar sein Amtssiegel, die örtliche Inventurbehörde 
das Gemeindesiegel zu verwenden. 
2. Die Sachen sind in verschließbaren Räumen oder Behältnissen unterzubringen und diese 
dann zu verschließen und zu versiegeln. 
3. Die Versiegelung kann in der Weise geschehen, daß an den Türen oder sonstigen 
Offnungen ein Streifen Papier angelegt und an zwei Stellen mit Siegellack, auf welchem 
das Siegel deutlich aufzudrücken ist, so befestigt wird, daß die Eröffnung des Raumes oder 
Behältnisses nicht ohne Abnahme oder Beschädigung des Papierstreifens oder des Siegellackes 
geschehen kann. 
1. Die Beaufsichtigung der Siegel und der nicht unter Siegel gelegten Sachen wird 
einem der im Hause wohnenden Beteiligten oder einem von der Siegelungsbehörde ernannten 
Hüter übertragen. Demselben sind auch die Schlüssel zu den versiegelten Räumen und Behält- 
nissen in Verwahrung zu geben. Wenn der ernannte Hüter eine Vergütung beansprucht, so 
ist diese soweit tunlich im voraus festzusetzen. 
5. Die anwesenden Beteiligten und die bestellten Hüter und Verwahrer sind auf die in 
§ 136 des Strafgesetzbuchs der Verletzung amtlich angelegter Siegel angedrohten Strafen 
aufmerksam zu machen. 
* 163 (119). 
Ermittelungs= und Siegelungsprotokoll. 
1. Das über die Siegelung (§§ 152 bis 162) und über die hierbei erforderlichen Ermittel- 
ungen aufzunehmende Protokoll hat insbesondere zu enthalten: 
a. Tag und Stunde des Anfangs, der Unterbrechung und Fortsetzung der Verhandlung; 
b. die Angabe des Sterbfalls, der die Siegelung veranlaßt, des Grundes zur Siegelung 
(§ 140 Absatz 1) und, wenn dieselbe von einem Bcteiligten beantragt ist, auch die 
Bezeichnung des Antragstellers; 
. das Ergebnis der erforderlichen Ermittelungen über die persönlichen Familien= und 
Vermögensverhältnisse des Erblassers; 
den Gang der Verhandlung und insbesondere das in den Fällen der §§ 155 bis 
160 eingehaltene Verfahren: 
die Bezeichnung der Räume und Behältnisse, auf deren Offnungen die Siegel 
angelegt worden sind; 
das Verzeichnis der nicht unter Siegel gelegten Gegenstände und deren Wertanschlag; 
die Unterschrift der anwesenden Beteiligten sowie der Hüter und Verwahrer 
(&& 155, 159, 162). 
— □4 
m 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.