Rechispolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvoricht. 72 —
§5 162 (116).
Form der Siegelung. Aufsicht auf Erhaltung der Siegel.
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Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 153 bis 161) Nachlaßsachen unter
Siegel zu legen sind, haben hierzu der Notar sein Amtssiegel, die örtliche Inventurbehörde
das Gemeindesiegel zu verwenden.
2. Die Sachen sind in verschließbaren Räumen oder Behältnissen unterzubringen und diese
dann zu verschließen und zu versiegeln.
3. Die Versiegelung kann in der Weise geschehen, daß an den Türen oder sonstigen
Offnungen ein Streifen Papier angelegt und an zwei Stellen mit Siegellack, auf welchem
das Siegel deutlich aufzudrücken ist, so befestigt wird, daß die Eröffnung des Raumes oder
Behältnisses nicht ohne Abnahme oder Beschädigung des Papierstreifens oder des Siegellackes
geschehen kann.
1. Die Beaufsichtigung der Siegel und der nicht unter Siegel gelegten Sachen wird
einem der im Hause wohnenden Beteiligten oder einem von der Siegelungsbehörde ernannten
Hüter übertragen. Demselben sind auch die Schlüssel zu den versiegelten Räumen und Behält-
nissen in Verwahrung zu geben. Wenn der ernannte Hüter eine Vergütung beansprucht, so
ist diese soweit tunlich im voraus festzusetzen.
5. Die anwesenden Beteiligten und die bestellten Hüter und Verwahrer sind auf die in
§ 136 des Strafgesetzbuchs der Verletzung amtlich angelegter Siegel angedrohten Strafen
aufmerksam zu machen.
* 163 (119).
Ermittelungs= und Siegelungsprotokoll.
1. Das über die Siegelung (§§ 152 bis 162) und über die hierbei erforderlichen Ermittel-
ungen aufzunehmende Protokoll hat insbesondere zu enthalten:
a. Tag und Stunde des Anfangs, der Unterbrechung und Fortsetzung der Verhandlung;
b. die Angabe des Sterbfalls, der die Siegelung veranlaßt, des Grundes zur Siegelung
(§ 140 Absatz 1) und, wenn dieselbe von einem Bcteiligten beantragt ist, auch die
Bezeichnung des Antragstellers;
. das Ergebnis der erforderlichen Ermittelungen über die persönlichen Familien= und
Vermögensverhältnisse des Erblassers;
den Gang der Verhandlung und insbesondere das in den Fällen der §§ 155 bis
160 eingehaltene Verfahren:
die Bezeichnung der Räume und Behältnisse, auf deren Offnungen die Siegel
angelegt worden sind;
das Verzeichnis der nicht unter Siegel gelegten Gegenstände und deren Wertanschlag;
die Unterschrift der anwesenden Beteiligten sowie der Hüter und Verwahrer
(&& 155, 159, 162).
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