Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

I. 7 
2. Soweit die Notariate mit fenersicheren Schränken ausgestattet sind, haben sie in diesen 
a. Testamente, Erbverträge und sonstige besonders wichtige Urkunden, solange sie sich 
bei ihnen befinden; 
b. fremde Gelder und Wertpapiere, welche in ihre vorläufige Verwahrung gelangen 
oder bei ihnen hinterlegt worden; 
. die in der Handkasse befindlichen Gelder 
aufzubewahren. 
3. Die Außenschlüssel zu dem feuersicheren Schrank hat bei alleinstehenden Notariaten 
der Notar, bei vereinigten Notariaten der Kanzleivorsteher in Verwahrung zu nehmen. Im 
übrigen hat jeder Notar den Schlüssel zu dem seinem Notariat vorbehaltenen Innenfach, der 
Handkasserechner den Schlüssel zu dem besonderen Fach, in welchem sich die zur Handkasse 
gehörigen Gelder befinden, in Verwahrung zu nehmen. 
Artikel lIII. 
Die Rechtspolizeiordnung wird weiter in nachstehender Weise geändert: 
Im § 56 Absatz 2 und 3 werden die Worte „500 Mark“ jeweils durch die Worte 
„1 000 Mark“ ersetzt. 
Artikel IV. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 2. Januar 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon.
	        
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