105 XIX. Verhältnisse zum Ausland
3. Wenn bei der Gemeindebehörde unmittelbare Ersuchschreiben ausländischer Staats= oder
Gemeindebehörden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einlaufen, so hat dieselbe
die Entscheidung des Amtsgerichts, ob dem Ersuchen entsprochen werden könne, einzuholen und
bejahendenfalls die durch die Erledigung erwachsenen Aktenstücke dem Amtsgerichte zur Weiter-
beförderung vorzulegen.
4. Den Gemeindebehörden der Städteordnungsgemeinden ist der unmittelbare Schriftwechsel
mit ausländischen Behörden in gleichem Umfange wie den Gerichtsbehörden, also zurzeit mit
den Behörden Osterreich-Ungarns und der Schweiz, gestattet. Im übrigen finden auch auf
sie die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Anwendung.
5. Nicht unter die Vorschriften dieses Paragraphen fällt der Schriftwechsel badischer
Standesbeamten mit schweizerischen Standesbeamten, soweit diese um Bekanntmachung des in
der Schweiz erlassenen Eheaufgebotes am badischen Heimatorte der Brautlente nachsuchen.
§ 242 (47).
Zum Gebrauch im Ansland bestimmte Urkunden der Gemeindebehörden.
1. Zum Gebrauch im Ausland bestimmte Urkunden der Gemeindebehörden sind mit dem
Dienstsiegel zu versehen.
2. Solche Urkunden sind vor Erwirkung der erforderlichen Beglaubigung des Ministeriums
des Auswärtigen, soweit sie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen, dem
Amtsgerichte zur Beglaubigung vorzulegen.)
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 7 des § 239 dieser Verordnung finden auch
auf Urkunden der Gemeindebehörden Anwendung.
!) Bekanntmachung des Ministeriums des Answärtigen vom 1. April 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 11).
243.
Vormundschaft über minderjährige Ausländer.
1. Nach dem Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom
12. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240) bestimmt sich die Vormundschaft über einen
Minderjährigen nach dem Gesetze des Heimatsstaats.
2. In der anliegenden Ubersicht sind die von der Vormundschaft über Minderjährige han= Anlage #
delnden Vorschriften aufgeführt, welche in denjenigen Staaten gelten, die dem erwähnten Abkommen ·
beigetreten sind.)
1) Beigetreten sind außer Deutschland: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Schweden,
die Schweiz und Spanien.
* 244.
Benachrichtigung ausländischer Behörden in Vormundschaftssachen.
1. Falls über einen minderjährigen Badener, über den gemäß Artikel 3 des Haager Vor-
mundschaftsabkommens (§ 243) in einem andern Vertragsstaate eine Vormundschaft angeordnet
14.