Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Riechts polizeiorduung. Titel II. Bes. Verfahreusverschr. 116 — XIX. Verhällnisse zum Ausland. 
Zeugen und zweckmäßigerweise der Beamte haben mit Vor= und Zunamec, der letztere unter 
Beisetzung seines Dienstcharakters zu unterzeichnen, auch ist das Dienstsiegel beizufügen. Ab- 
schriften der Ausfertigungen vermögen die Originalaufnahme nicht zu ersetzen. 
2. Wenn die Beteiligten die Vermittlung des Ministeriums des Auswärtigen und der 
deutschen Konsulate zur Erhebung des Nachlasses in Anspruch nehmen wollen, so sind die 
genau hiernach verfaßten Urkunden mit einem entsprechenden Gesuche unter Beifügung der 
nötigen Erläuterungen dem genannten Ministerium vorzulegen. Gleichzeitig ist der Betrag 
von 9 Mark beizufügen, welcher für die nötige Beglaubigung des Konsulats der Vereinigten 
Staaten zu entrichten ist. 
3. Wenn die Beteiligten die Urkunden selbst an ihre Bevollmächtigten befördern wollen, 
so ist zunächst die Beglaubigung des Ministeriums des Auswärtigen mit dem bei der Vorlage 
ausdrücklich zu bezeichnenden Beisatze nachzusuchen, daß der Beamte, vor welchem die Urkunde 
aufgenommen wurde, hierzu befugt sei. Sodann ist noch die Beglaubigung eines Konsulats 
oder einer Gesandtschaft der Vereinigten Staaten vor der Absendung nach Amerika zu erheben.
	        
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