Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. 128. 
Anterschriftsbeglaubigung.= 
Die vorseitige Vollmacht ist heute in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet worden von de 
mir persönlich bekannten 
*) Zur Veglaubigung der Unterschrift ist der Notar zuständig. BG.B. § 120. Die Beglaubigung kann auch durch den 
badischen Bürgermeister am Wohnsit oder gewöhnlichen Anfenthalt des Unterzeichners ersolgen; es empfiehlt sich aber, den 
Bürgermeister nur anzugehen, wenn die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Großherzogtum bestimmt ist. R.P.G § 42, 
G B. A.G. 8 2
	        
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