Metadata : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel  W.  21.  Biemarck.  51

ju  zwei,  plötzlich  zwischen  Hans  mit  4  Thlr.  7  Sgr.  und  Kunz  mit  4  Thlr.
6  Sgr.,  reißt  die  Reihe  ab,  und  die  anderen  werden  mit  dem  Proletariat
msammen  geworfen.  Wenn  der  Erfinder  dieses  Wahlgesetzes  sich  die  praktische
  Wirkung  desselben  vergegenwärtigt  hätte,  hätte  er  es  nie
hemacht.  Eine  ähnliche  Willkürlichkeit  und  zugleich  eine  Härte
liegt  in  jedem  Census,  eine  Härte,  die  da  am  fühlbarsten  wird,  wo
bieser  Census  abreißt,  wo  die  Ausschließung  anfängt;  wir  können  es  dem
Ausgeschlossenen  gegenüber  doch  wirklich  schwer  motiviren,  daß  er  deshalb,
weil  er  nicht  dieselbe  Steuerquote  wie  sein  Nachbar  zahlt  —  und  er  wülrde
ste  gern  bezahlen,  denn  sie  bedingt  ein  größeres  Vermögen,  das  hat  er  aber
nicht  —  er  gerade  Helot  und  politisch  todt  in  diesem  Staatswesen  sein  solle.
Diese  Argumentation  findet  überall  an  jeder  Stelle  Anwendung,  wo  eben
die  Reihe  Derer,  die  politisch  berechtigt  bleiben  sollen,  abgebrochen  wird.  Auf
ständische  Wahlrechte  zur  Uckzugreifen,  hat  noch  Niemand  vorgeschlagen,
  und  ich  erwähne  sie  nur,  um  die  Richtigkeit  einer  vorhin  hier
anegesprochenen  Meinung  zu  bestätigen,  daß  im  Ganzen  jedes  Wahlgesetz
unter  denselben  äußeren  Umständen  und  Einflüssen  ziemlich  gleiche  Refultate
glebt.  Ich  glaube,  wenn  wir  heute  auf  der  Basis  des  vereinigten
Landtages  mit  zehnjährigem  Grundbesitz  wählten,  würden  wir
ungefähr  dleselbe  Vertretung  haben,  und  die  Gesammtbestände  der
Vertretungen  Deutschlande  haben  selt  melner  parlamentarischen  Lausbahn,
seit  1847,  nicht  gewechselt:  ich  habe  immer  dleselben  alten,  zum  Theil
lieben,  zum  Theil  kampfberekten  Gesichter  mir  gegenber  gesehen.
(Große  Heiterkeit.)  Ich  halte  die  Frage  für  offen,  bis  mir  Jemand
  Überzeugend  darthut,  daß  ein  anderes  Wahlgesetz  besser  ist
und  freier  von  Mängeln,  als  das  im  Entwurf  vorgelegte,  und  im  Besitze
besonderer  Vorzüge,  die  dieses  nicht  hat;  die  Frage  ist  discutirbar,
aber  ich  glaube,  wenn  wir  uns  in  ihre  Diseussion  vertieften,
würden  wir  die  ganzen  Bibliotheken,  die  über  diese  Frage  im  Lause
ler  letzten  dreißig  Jahre  geschrieben  worden  sind,  hier  durchdiscutiren
und  würden  uns  doch  schwer  einigen.  Ein  Vorwurf  ist  dem  Wahlgesetz
  aus  dem  Hause  deshalb  gemacht,  weil  es  directe  Wahlen  und  nicht
indirecte  vorschreibt;  meiner  Ueberzeugung  nach  bilden  aber  die
indirecten  Wahlen  an  sich  eine  Fälschung  der  Wahlen,  der  Meinung
  der  Nation.  Ee  läßt  sich  das  schon  aus  einem  einfachen  Rechenexempel,
  welches  ich  schon  vor  zwanzig  Jahren  aufgestellt  habe  und  hier
wirderhole,  darlegen:  Wenn  man  annimmt,  daß  die  Majorität  in  jeder
Stufe  der  Wahl  nur  eins  Über  die  Hälfte  zu  sein  braucht,  so  repräsenti#t
der  Wahlmann  schon  nur  einen  Urwähler  mehr  als  die  Hälfte;  der  Abgeordnete
  repräsentirt  nur  einen  Mann  Über  die  Hälste  der  Wahlmänner,
deren  Gesammtheit  ja  schon  nur  etwas  Über  die  Hälste  der  Urwähler  repräsentirt,
  der  Abgeordnete,  wenn  nicht  sehr  große  Majoritäten  überall  thätig
gewesen  sind,  ich  nehme  den  schlimmsten  Fall  an  mit  sehr  kleiner,  repräfentirt