Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

183 Form. 21. Ausruf der Nachlahgläubiger und Erben 
eines Russen. 
Bekanntmachung. 
D russische Staatsangehörige 
ist am 19 in 
gestorben. Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 und 4 der Kon- 
vention über die Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reiche und 
12. November 
31. Oktober 
des Nachlasses sowie die Erben aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß des Verstorbenen 
bei dem unterzeichneten Notariat alsbald anzumelden. 
Rußland vom 1871 (Reichsgesetzblatt 1875 Seite 136) werden die Gläubiger 
, den ten 19 
Großherzogliches Notariat. 
Formular 21 
zu Rechtspolizeiordnung 8 258. 
Aufruf der Nachlaßglänbiger und Erben eines Nussen. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 24
	        
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