16 II.
Anderungen der Deutschen Wehrordnung.)
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt:
82.
In Ziffer 3b ist das Wort „Beauftragter“ durch „Kommissar“ zu ersetzen.
In Ziffer 31 ist für „Abteilung A“ zu setzen: „Abteilung B“.
In Ziffer 7 Absatz 1 ist hiuter „Stuttgart“ einzufügen: „in Baden zu Karlsruhe,“.
In derselben Ziffer wird folgender 2. Absatz eingefügt:
„Eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiantschon für
die in Ostasien wohnhaften Deutschen.“
Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz:
„Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der
Aufsicht des Gonverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforderlichen
Mitwirkung der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt sich die
Frage der Zuständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Bewerbers
(§ 25, 2 bis 4; § 26, 2).“
15.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“.
g 23.
Ziffer 34 erhält folgenden Wortlaut:
a. Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außerdentschen Fahr-
zeugen mindestens zwölf Wochen gefahren sind:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Aufwäscher,
Schlachter, Barbiere, Friseure u. s. w.
Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker,
Schlosser, Klempner, Zimmerlente, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren,
Bäcker, Zahlmeisterassistenten.“
In Ziffer 4 ist für „nach dem 17. Lebensjahre" zu setzen: „nach vollendetem 14. Lebensjahre“.
§ 33.
In Ziffer 9 Absatz 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militär-
pflichtjahrs".
*) Zentralblatt für 1901 Beilage zu Nr. 32, für 1901 Seite 3), für 1905 Seile 119.
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