XVI. 181
8 13.
Um die rechtzeitige Vorbereitung und ordnungsmäßige Durchführung der Zählung sicher
zu stellen, haben sämtliche Gemeindebehörden dem zuständigen Bezirksamt folgende Anzeigen
zu erstatten:
1. Auf spätestens 21. Mai d. J. darüber, ob eine Zählungskommission aufgestellt
wurde — bejahendenfalls unter Angabe der Mitgliederzahl — oder ob die Ausführung
unmittelbar durch die Gemeindebehörde übernommen wird (vergl. § 2).
. Auf spätestens 1. Juni d. J. über die erfolgte Bildung der Zählbezirke und die
Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern (vergl. § 4).
. Alsbald nach Empfang und spätestens auf 1. Juni über die seitens des
Statistischen Landesamts erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere (Drucksache I bis VII).
4. Alsbald nach erfolgter Vorlage des Materials an das Statistische Landesamt über
die Absendung.
P
.
8 14.
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß in den Gemeinden die Ausführung
der Erhebung rechtzeitig vorbereitet wird. Bis längsteus 5. Juni d. J. haben sie dem
Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob die nötigen Vorbereitungen in allen Gemeinden ihres
Bezirks getroffen wurden und ob sämtliche Gemeinden in den Besitz der notwendigen Zähl-
papiere (Drucksache 1 bis VI1) gelangt sind.
Die übrigen Großbherzoglichen Behörden werden erforderlichenfalls die Aus-
führung der Erhebung und die Bearbeitung des Zählungsmaterials tunlichst unterstützen.
§ 15.
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Statistischen Landesamt übertragen,
welches die Herstellung und Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird.
Die Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Zählung
bezüglichen Ersuchen und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit möglichster
Beschleunigung zu erledigen.
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des
Zählungsmaterials durch das Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie etwa
nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen.
Karlsruhe, den 1. Mai 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman
Dr. Herrmann.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe. —