Seerecht (Strandungsordnung kc.).
war den einzelnen Bundesregierungen
in den Küstenstaaten überlassen ist, die
aber doch unter der Oberaufsicht des Reichs
stehen. Den Strandämtern sind Strandvögte
untergeordnet, welche insbesondere
diejenigen Maßregeln zu leiten haben,
die zum Zweck der Bergung oder Hilfsleistung
zu ergreifen sind. Die Strandungsordnung
normiert ferner das Verfahren
bei Bergung und Hilfsleistung in
Seenot und die Rechtsverhältnisse, welche
in Ansehung des geborgenen Guts Platz
greifen. Das Strandgut ist nämlich
stets an den Eigentümer oder sonstigen
Empfangsberechtigten zu verabfolgen, unbeschadet
jedoch des Anspruchs des Bergers
auf Berge= und Hilfslohn, dessen Betrag
sich nach den Vorschriften des deutschen
Handelsgesetzbuchs bestimmt. Die Auslieferung
der geborgenen Gegenstände darf
jedoch, mit Ausnahme der für das augenblickliche
Bedürfnis der Mannschaft und
Passagiere erforderlichen Gegenstände, erst
nach Bezahlung oder Sicherstellung der
Bergungskosten, einschließlich des Bergelohns,
und nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung
geschehen. Zur Ermittelung des
Empfangsberechtigten ist nötigenfalls ein
öffentliches Aufgebotsverfahren einzuleiten.
Führt auch dies zu keinem Resultat,
erscheinen also die geborgenen Sachen als
herrenlos, so unterscheidet das Gesetz folgendermaßen:
Gegenstände, welche in Seenot
vom Strand aus geborgen (Strandhut)
ebenso der sogen. Seeauswurf,
.h. Gegenstände, die außer dem Fall einer
Seenot besitzlos geworden und von der
See auf den Strand geworfen worden sun,
gehören dem Landesfiskus. Ebendasselbe
ilt von strandtriftigen Gegenständen
Strandtrift), welche ebenfalls außer
dem Fall der Seenot eines Schiffs besitzlos
geworden sind und gegen den Skrand ge-Ktriebzu
und von hier aus geborgen wurden.
Dem Berger gebührt jedoch auch hier
der gesetzliche Ber gelohn (s. d.). Versunkene
Schiffstrümmer dagegen oder sonstige
Gegenstände, die vom Meeresgrund
heraufgebracht (Wrackgut), desgleichen
die sogen. Seetrift, d. h. Gegenstände
welche, in offener See treibend, von einem
Fahrzeug geborgen werden, gebühren,
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wenn der Empfangsberechtigte nicht zu
ermitteln ist, dem Berger.
Durch ein weiteres Reichsgesetz vom 9.
Jan. 1875 (Reichsgesetzblatt, S. 11) wurde
die deutsche Seewarte in Hamburg ins
Leben gerufen, welche die Aufgabe hat, die
Kenntnis der Naturverhältnisse des Meers,
soweit diese für die Schiffahrt von Interesse
sind, sowie die Kenntnis der Witterungserscheinungen
an den deutschen Küsten zu
fördern und sie zur Sicherung und Erleichterung
des Schiffahrtsverkehrs zu verwerten.
Eine Bekanntmachung des Reichskanzleramts
vom 31. Jan. 1875 (Reichszentralblatt,
S. 124) publizierte ferner eine
Notlotsensignalordnungfür Schiffe
auf See und auf den Küstengewässern, und
endlich wurde 27 Juli 1877 ein Reichsgelel,
betreffend die Untersuchung von
S
eeunfällen, publiziert (Reichsgesetzblatt,
549). Nach letzterm Goelep sind an den
deutschen Küsten zur Untersuchung von
Seeunfällen, von welchen Kauffahrteischiffe
betrofsen werden, Seeämter zu
errichten. Dies bezeht sich zwar zunächst
nur auf deutsche auffahrgeischife, doch
sind auch Seeunfälle, welche ausländische
Kauffahrer betroffen haben, durch die deutschen
Seeämter zur Untersuchung zu ziehen,
wenn sich der Unfall in den Küstengewässern
ereignet oder wenn der Reichskanzler
die Untersuchung angeordnet hat. Die
Seeämter, welche von den Landesregierungen
einzurichten sind, aber unter der
Oberaussicht des Reichs stehen, haben die
Ursachen des Seeunfalls sowie alle damit
zusammenhängenden Thatsachen u ermitteln
und festzustellen. Namentlich ist
festzustellen, ob der Schiffer oder der Steuermann
durch Handlungen oder Unterlassungen
den Unfall oder dessen Folgen verschuldet
hat. Für jedes Seeamt wird vom
Reichskanzler ein Kommissar bestellt, welger
Anträge an das Seeamt oder seinen
orsitzenden zu stellen, den Verhandlungen
des Seeamts beizuwohnen, Einsicht von
den Akten zu nehmen und für den Fall,
daß der Vorsitzende die Einleitung einer
Untersuchung verweigert, Anträge auf
Anordnung derselben bei dem Reichskanzler
zu stellen berechtigt ist. Auf Antrag
dieses Kommissars kann, * sich ergibt,
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