Full text : Staats-Lexikon.

Seerecht  (Strandungsordnung  kc.).

war  den  einzelnen  Bundesregierungen
in  den  Küstenstaaten  überlassen  ist,  die
aber  doch  unter  der  Oberaufsicht  des  Reichs
stehen.  Den  Strandämtern  sind  Strandvögte
  untergeordnet,  welche  insbesondere
diejenigen  Maßregeln  zu  leiten  haben,
die  zum  Zweck  der  Bergung  oder  Hilfsleistung
  zu  ergreifen  sind.  Die  Strandungsordnung
  normiert  ferner  das  Verfahren
  bei  Bergung  und  Hilfsleistung  in
Seenot  und  die  Rechtsverhältnisse,  welche
in  Ansehung  des  geborgenen  Guts  Platz
greifen.  Das  Strandgut  ist  nämlich
stets  an  den  Eigentümer  oder  sonstigen
Empfangsberechtigten  zu  verabfolgen,  unbeschadet
  jedoch  des  Anspruchs  des  Bergers
auf  Berge=  und  Hilfslohn,  dessen  Betrag
sich  nach  den  Vorschriften  des  deutschen
Handelsgesetzbuchs  bestimmt.  Die  Auslieferung
  der  geborgenen  Gegenstände  darf
jedoch,  mit  Ausnahme  der  für  das  augenblickliche
  Bedürfnis  der  Mannschaft  und
Passagiere  erforderlichen  Gegenstände,  erst
nach  Bezahlung  oder  Sicherstellung  der
Bergungskosten,  einschließlich  des  Bergelohns,
  und  nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung
  geschehen.  Zur  Ermittelung  des
Empfangsberechtigten  ist  nötigenfalls  ein
öffentliches  Aufgebotsverfahren  einzuleiten.
  Führt  auch  dies  zu  keinem  Resultat,
erscheinen  also  die  geborgenen  Sachen  als
herrenlos,  so  unterscheidet  das  Gesetz  folgendermaßen:
  Gegenstände,  welche  in  Seenot
  vom  Strand  aus  geborgen  (Strandhut)
  ebenso  der  sogen.  Seeauswurf,

.h.  Gegenstände,  die  außer  dem  Fall  einer
Seenot  besitzlos  geworden  und  von  der
See  auf  den  Strand  geworfen  worden  sun,
gehören  dem  Landesfiskus.  Ebendasselbe

ilt  von  strandtriftigen  Gegenständen

Strandtrift),  welche  ebenfalls  außer
dem  Fall  der  Seenot  eines  Schiffs  besitzlos
geworden  sind  und  gegen  den  Skrand  ge-Ktriebzu
  und  von  hier  aus  geborgen  wurden.
  Dem  Berger  gebührt  jedoch  auch  hier
der  gesetzliche  Ber  gelohn  (s.  d.).  Versunkene
  Schiffstrümmer  dagegen  oder  sonstige
  Gegenstände,  die  vom  Meeresgrund
heraufgebracht  (Wrackgut),  desgleichen
die  sogen.  Seetrift,  d.  h.  Gegenstände
welche,  in  offener  See  treibend,  von  einem
Fahrzeug  geborgen  werden,  gebühren,

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wenn  der  Empfangsberechtigte  nicht  zu
ermitteln  ist,  dem  Berger.

Durch  ein  weiteres  Reichsgesetz  vom  9.
Jan.  1875  (Reichsgesetzblatt,  S.  11)  wurde
die  deutsche  Seewarte  in  Hamburg  ins
Leben  gerufen,  welche  die  Aufgabe  hat,  die
Kenntnis  der  Naturverhältnisse  des  Meers,
soweit  diese  für  die  Schiffahrt  von  Interesse
sind,  sowie  die  Kenntnis  der  Witterungserscheinungen
  an  den  deutschen  Küsten  zu
fördern  und  sie  zur  Sicherung  und  Erleichterung
  des  Schiffahrtsverkehrs  zu  verwerten.
  Eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts
  vom  31.  Jan.  1875  (Reichszentralblatt,
  S.  124)  publizierte  ferner  eine
Notlotsensignalordnungfür  Schiffe
auf  See  und  auf  den  Küstengewässern,  und
endlich  wurde  27  Juli  1877  ein  Reichsgelel,
  betreffend  die  Untersuchung  von
S

eeunfällen,  publiziert  (Reichsgesetzblatt,

549).  Nach  letzterm  Goelep  sind  an  den
deutschen  Küsten  zur  Untersuchung  von
Seeunfällen,  von  welchen  Kauffahrteischiffe
  betrofsen  werden,  Seeämter  zu
errichten.  Dies  bezeht  sich  zwar  zunächst
nur  auf  deutsche  auffahrgeischife,  doch
sind  auch  Seeunfälle,  welche  ausländische
Kauffahrer  betroffen  haben,  durch  die  deutschen
  Seeämter  zur  Untersuchung  zu  ziehen,
wenn  sich  der  Unfall  in  den  Küstengewässern
  ereignet  oder  wenn  der  Reichskanzler
die  Untersuchung  angeordnet  hat.  Die
Seeämter,  welche  von  den  Landesregierungen

  einzurichten  sind,  aber  unter  der

Oberaussicht  des  Reichs  stehen,  haben  die
Ursachen  des  Seeunfalls  sowie  alle  damit
zusammenhängenden  Thatsachen  u  ermitteln
  und  festzustellen.  Namentlich  ist
festzustellen,  ob  der  Schiffer  oder  der  Steuermann
  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  verschuldet
  hat.  Für  jedes  Seeamt  wird  vom
Reichskanzler  ein  Kommissar  bestellt,  welger
  Anträge  an  das  Seeamt  oder  seinen

orsitzenden  zu  stellen,  den  Verhandlungen
des  Seeamts  beizuwohnen,  Einsicht  von
den  Akten  zu  nehmen  und  für  den  Fall,
daß  der  Vorsitzende  die  Einleitung  einer
Untersuchung  verweigert,  Anträge  auf
Anordnung  derselben  bei  dem  Reichskanzler
  zu  stellen  berechtigt  ist.  Auf  Antrag
dieses  Kommissars  kann,  *  sich  ergibt,

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