Volltext : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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reglements  und  in  Gegenwart  eines  Regierungskommissars  abgehaltene  Enlassungs
prüfung  wohl  bestanden  haben.
Berlin,  den  6.  April  1876.
Das  Reichskanzleramt:
Eck.

Bekanntmachung.

Die  Großherzogliche  Realschule  zu  Darmstadt  ist  als  eine  im  Sinne  des  §.  90
2.  a.  des  ersten  Theils  der  deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  berechtigt
Realschule  I.  Ordnung  anerkannt  und  als  solche  in  die  Kategorie  derjenigen  höherer
Lehr-Anstalten  aufgenommen  worden,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der
zweiten  Klasse  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst  genügt.

Berlin,  den  3.  Mai  1876.
Das  Reichskanzleramt:
Eck.

Bekanutmachung.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  dem  Thurn'schen
Erziehungs-Institute  zu  Altona  (Nr.  5  der  Nachweisung  zur  diesseitigen  Bekanntmachung
vom  26.  Februar  d.  J.  —  Seite  128  —)  provisorisch  ertheilte  Genehmigung  zur  Ausstellung
  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  zurückgezogen  worden  ist.

Berlin,  den  31.  Mai  1876.
Das  Reichskanzleramt:
Eck.