406
reglements und in Gegenwart eines Regierungskommissars abgehaltene Enlassungs
prüfung wohl bestanden haben.
Berlin, den 6. April 1876.
Das Reichskanzleramt:
Eck.
Bekanntmachung.
Die Großherzogliche Realschule zu Darmstadt ist als eine im Sinne des §. 90
2. a. des ersten Theils der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 berechtigt
Realschule I. Ordnung anerkannt und als solche in die Kategorie derjenigen höherer
Lehr-Anstalten aufgenommen worden, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der
zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig freiwilligen
Militärdienst genügt.
Berlin, den 3. Mai 1876.
Das Reichskanzleramt:
Eck.
Bekanutmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die dem Thurn'schen
Erziehungs-Institute zu Altona (Nr. 5 der Nachweisung zur diesseitigen Bekanntmachung
vom 26. Februar d. J. — Seite 128 —) provisorisch ertheilte Genehmigung zur Ausstellung
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst zurückgezogen worden ist.
Berlin, den 31. Mai 1876.
Das Reichskanzleramt:
Eck.