Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Kollegial= 
gericht. 
Staatsanwalt= 
schaft. 
Verwaltungs= 
behörden. 
200 XVII. 
7 Anstatt bei einem mit Grundbuchsachen befaßten Notariat kann in Gemeinden mit 
G ämtern der Vorbereitungsdienst im Gebiet des Notariats= und Grundbuch- 
wesens auch in der Weise abgeleistet werden, daß die für diese Beschäftigung vorgesehene Zeit 
je hälftig bei einem mit Vollstreckungen befaßten Notariat ohne Grundbuchdienst und im 
unmittelbaren Anschluß daran beim städtischen Grundbuchamt zugebracht wird. 
§ 19. 
1. Die bei den Kollegialgerichten beschäftigten Rechtspraktikanten haben zunächst auf dem 
Sekretariate Dienste zu leisten. 
2. Später ist ihnen die Bearbeitung einzelner Sachen zu übertragen und bei den 
Beratungen das Wort zu erteilen; auch bei der Verhandlung anderer Sachen soll ihnen 
Gelegenheit gegeben werden, in geeigneter Weise ihre Ansicht zu äußern. 
3. Zur Durchführung dieser Anordnung und zum Zwecke wirksamer Anleitung ist jeder 
bei Kollegialgerichten beschäftigte Praktikant bei seinem Eintritt einem bestimmten Gerichts- 
mitgliede zuzuweisen, dem es insbesondere obliegt, für die geeignete Beschäftigung des 
Praktikanten Sorge zu tragen und den Präsidenten in der Dienstaufsicht über denselben zu 
unterstützen. 
4. Bei denjenigen Kollegialgerichten, bei denen sich zwei oder mehr Rechtspraktikanten 
im Vorbereitungsdienst befinden, sollen überdies zum Zwecke der besseren praktischen Aus- 
bildung derselben wenn tunlich gemeinsame praktische Übungen veranstaltet werden, deren 
Leitung einem hierfür geeigneten, in entsprechendem Maße von anderen Arbeiten zu entlastenden 
Mitgliede des Gerichts zu übertragen ist. Der Präsident des Gerichts hat die Übungen in 
geeigneter Weise zu überwachen, und sind ihm insbesondere die von den Rechtspraktikanten 
gelieferten Arbeiten von Zeit zu Zeit zur Einsicht vorzulegen; er kann auch den nicht beim 
Kollegialgericht beschäftigten Rechtspraktikanten die Teilnahme an den Übungen gestatten. Am 
Schlusse eines jeden Kalenderjahres hat der Leiter der Ubungen über die Zeit ihrer Abhaltung 
und ihren Erfolg, sowie über die Zahl der Teilnehmer an den Präsidenten des Gerichts zu 
berichten, der seinerseits den Bericht — geeignetenfalls nach Beifügung seiner Bemerkungen — 
dem Justizministerium vorlegt. 
  
8 20. 
1. Rechtspraktikanten, welche bei einer Staatsanwaltschaft unentgeltlich arbeiten, sind zur 
Entwerfung staatsanwaltschaftlicher Verfügungen jeder Art zu verwenden, auch kann ihnen die 
mündliche Vertretung von Anklagen in Schöffengerichtssitzungen übertragen werden. 
2. Bei Staatsanwaltschaften, die mit mehreren Staatsanwälten besetzt sind, ist jeder 
unentgeltlich beschäftigte Praktikant bei seinem Eintritt einem Staatsanwalt zuzuweisen, dem 
es im einzelnen obliegt, für die geeignete Beschäftigung des Praktikanten Sorge zu tragen 
und dessen Ausbildung zu überwachen. 
8 21. 
1. Der Vorbereitungsdienst in der Verwaltung ist regelmäßig bei einem Bezirksamt 
zuzubringen; auf Anordnung oder mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern
	        
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