Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XIX. 221 
Verordnung. 
(Vom 15. Juni 1907) 
Die Abänderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 betreffend. 
Im Einverständnis mit den Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten, der Justiz, des Kultus und Unterrichts, sowie der Finanzen wird die Ver- 
waltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 411) 
abgeändert wie folgt: 
81. 
An die Stelle des § 39 treten folgende Bestimmungen: 
g 39. 
Wenn Geldstrafen ganz oder teilweise einem anderen Bezugsberechtigten zukommen, so ist 
dies in Spalte 12 der Hebrolle (Bemerkungen) zu bemerken. Über derartige Geldstrafen ist 
außerdem eine besondere Ausgabeweisung nach anliegendem Formular 11 aufzustellen und mit 
der Hauptübersicht (5 18) an die Kostenrevision der Steuerdirektion einzusenden, welche sie 
nach vorgängiger Prüfung mit ihrem „Gesehen“ versehen der betreffenden Bezirkssteuerstelle 
zur Auszahlung übermittelt. 
Dem Bezugsberechtigten ist von dem ihm hiernach zukommenden Betrag gleichzeitig mit 
der Aufstellung der besonderen Ausgabeweisung (Absatz 1) Mitteilung zu machen. Werden 
derartige Beträge später in Abgang verrechnet, so ist dem Bezugsberechtigten hiervon ebenfalls 
Mitteilung zu machen. 
Die Zahlung an den Bezugsberechtigten erfolgt erst, nachdem der Einzug der Geldstrafe 
von dem Pflichtigen stattgefunden hat, und nach Abzug der der Staatskasse durch die Erhebung 
erwachsenden Auslagen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren bezüglich der in die Gemeindekasse fließenden Hälfte 
von nachträglich festgestellten Hundstaxen (§ 10 Absatz 3). An dem in die Ausgabeweisung 
(Absatz 1) aufzunehmenden Betrag sind drei Prozent als Ersatz für die der Staatskasse durch 
die Erhebung der Hundstaxanteile erwachsenden Kosten in Abzug zu bringen. 
62. 
Es ist zu setzen: 
a. in § 18 Absatz 2 statt „das Kontrollbureau“ „die Kostenrevision“, 
b. in § 84 statt „das Kontrollbureau der Steuerdirektion einzusenden, welches“ „die Kosten- 
revision der Steuerdirektion einzusenden, welche“. 
83. 
In Formular 11 wird die Überschrift „Forderungszettel“ ersetzt durch „Ausgabeweisung“. 
Die Überschrift der Spalte 5 hat zu lauten: „Ersatz für die Erhebung“. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 37 
Geldstrafen, 
die einem 
anderen Be- 
zugsberech- 
tigten zu- 
fallen.
	        
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