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Der festgestellte Wert wird dem Eigentümer aus den bereitesten Beständen der
Kriegskasse bar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt.
Übertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Talern geahndet.
g 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde-
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogtum getroffen.
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
§5 1.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Übersicht über den Pferdebestand des Landes und
zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden Vor-
musterungen statt, deren Ergebnis in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare') abge-
halten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältuisse bestimmt ist. Inwieweit
die Bezirksbeamten bei den Vormusterungen mitzuwirken haben, bleibt weiterer Bestimmung
des Ministeriums des Innern vorbehalten.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser
Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium des Innern.
§ 2.
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von 18 Monaten sämtliche Pferde ihres
Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) einmal zu mustern; die Zusammenstellungen sind dem
Generalkommando spätestens zum 15. September jeden Jahres einzureichen.
Die Kommissare teilen hierzu ihre Bezirke in tunlichst kleine Unterbezirke, damit in
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier und Ver-
bilegung auf Grund des Ouartier= und des Naturalleistungsgesetzes gegen Barzahlung in Anspruch zu nehmen (vergleiche
*25, 2 Fr V. V.l, auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar wird, gegen
Bezahlung der Bundesratssätze Fuhrwerk anfordern.