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die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. die altiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dieustgebrauch
gehaltenen Pferde;
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Arzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der
Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde; «
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
6. die städtischen Berufsfeuerwehren.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine
zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
85.
Die Bürgermeister, im Behinderungsfall deren Stellvertreter, haben sich zu den Muste-
rungsterminen einzufinden, dem Kommissar ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk vorhandenen
Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferdevorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor= #u##
zulegen und demselben bei der Berichtigung und Fortführung dieser Listen behilflich zu sein —4-
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihen=
sfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter
jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste
entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgermeister die Bestimmungstäfelchen
(siehe Muster Anlage B) anzubringen. —
Den Bezirkstierärzten, Privattierärzten, Zivilschmieden, sowie den für den Mobil.
machungsfall als Zivilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungskommission in Aussicht
genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet. Sie
sind durch das Bezirksamt entsprechend zu benachrichtigen.
§ 6.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise zu
mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd
kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a. Reitpferde 1,
„ 1.
b. Zugpferde 1,
#
Stangenpferde,
Vorderpferde,