Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die altiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dieustgebrauch 
gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Arzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der 
Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde; « 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6. die städtischen Berufsfeuerwehren. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
85. 
Die Bürgermeister, im Behinderungsfall deren Stellvertreter, haben sich zu den Muste- 
rungsterminen einzufinden, dem Kommissar ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk vorhandenen 
Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferdevorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor= #u## 
zulegen und demselben bei der Berichtigung und Fortführung dieser Listen behilflich zu sein —4- 
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde 
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihen= 
sfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter 
jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste 
entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet 
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgermeister die Bestimmungstäfelchen 
(siehe Muster Anlage B) anzubringen. — 
Den Bezirkstierärzten, Privattierärzten, Zivilschmieden, sowie den für den Mobil. 
machungsfall als Zivilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungskommission in Aussicht 
genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet. Sie 
sind durch das Bezirksamt entsprechend zu benachrichtigen. 
§ 6. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise zu 
mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd 
kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a. Reitpferde 1, 
„ 1. 
b. Zugpferde 1, 
# 
Stangenpferde, 
Vorderpferde,
	        
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