Anl. F. Vf.7. Aug. 80 betr. Anzeigen. Anl. G. Vf. 26. Okt. 03 betr. Geschäftsverkehr. 197
die Gendarmen nach der weiter unten (unter 4) folgenden Bestimmung auch die
von ihnen verhafteten oder festgenommenen Personen in den meisten Fällen an
diejenige Ortspolizeibehörde abzuliefern haben, in deren Bezirke sie die Verhaftung
oder Festnahme bewirkt haben und daß diese Behörde nothwendigerweise von der
Sachlage in Kenntniß gesetzt werden muß, spricht ebenfalls für die Zweckmäßigkeit
des hier vorgeschriebenen Verfahrens. Endlich wird der Gendarm durch die
Abgabe seiner Anzeige an die Ortspolizeibehörde der Zweifel überhoben, ob die
betreffende Sache zur Kompetenz des Staats= oder des Amtsanwalts gehöre.
Eine Ausnahme hat selbstverständlich in denisenigen besonderen Fällen stattzufinden,
in welchen der Gendarm einen anderen Auftrag der Civildienstbehörde
oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen Behörde erhalten hat.
Von wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen stets gleichzeitig
der Staatsanwaltschaft eine direkte Mittheilung zugehen zu lassen und auch
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde — nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstanweisung
— eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.
3. Anzeigen von Uebertretungen haben die Gendarmen, wenn ihnen nicht
ausnahmsweise in einzelnen Fällen von ihrer Civildienstbehörde oder durch Requisition
eine andere Weisung ertheilt ist, ebenfalls an die Ortspolizeibehörde
abzugeben, damit diese Gelegenheit erhält, darüber zu beschließen, ob sie von dem
ihr zustehenden Rechte der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch machen, oder die
Sache an die Amtsanwaltschaft zur polizeilichen Verfolgung abgeben will.
Diese Anordnung ist auch in denjenigen Theilen der Rheinprovinz zu befolgen,
in welchen eine polizeiliche vorläufige Straffestsetzung nach § 453 der
Strafprozeßordnung und dem Gesetze vom 14. Mai 1852 (Ges.-Sammlung S. 245)
nicht stattfindet. Es empfiehlt sich dies theils um der wünschenswerthen Gleichförmigkeit
des Verfahrens willen, theis im Hinblick darauf, daß die Ortspolizeibehörde
solchergestalt in die Lage kommt, Berichtigungen oder Ergänzungen der
Anzeigen eintreten zu lassen, sowie etwa aus den Anzeigen ersichtliche Uebelstände
kennen zu lernen und abzustellen.
4. Die Gendarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen
verhafteten oder festgenommenen Personen in die Regel an die Ortspolizeibehörde
desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur Weiterbeförderung
an den Amtsrichter abzuliefern. Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transporte
des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren müßte, oder wenn
der Sitz des Amtsgerichts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als
der Sitz der Polizeibehörde, so ist die Auslieferung durch den Gendarmen unmittelbar
an den Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist,
zu bewirken.
Ausgenommen sind ferner auch hier die Fälle, in welchem besondere Aufträge
der Civildienstbehörde oder Requisitionen anderer Behörden eine Abweichung
von der Regel rechtfertigen oder bedingen.
Anlage G (zu Anmerkung 53 0).
Verfügung des Ministers des Annern vom 26. Oktober 1903, betreffend den
Geschäftsverkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gendarmen (MB. 243).
Aus den auf meinen Erlaß vom 10. März d. IJs. erstatteten Berichten
habe ich ersehen, daß in fast allen Regierungsbezirken die Staatsanwaltschaft
bisher schon und zwar seit längerer Zeit, ganz allgemein oder zum größten Teil