Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

Anl.  F.  Vf.7.  Aug.  80  betr.  Anzeigen.  Anl.  G.  Vf.  26.  Okt.  03  betr.  Geschäftsverkehr.  197

die  Gendarmen  nach  der  weiter  unten  (unter  4)  folgenden  Bestimmung  auch  die
von  ihnen  verhafteten  oder  festgenommenen  Personen  in  den  meisten  Fällen  an
diejenige  Ortspolizeibehörde  abzuliefern  haben,  in  deren  Bezirke  sie  die  Verhaftung
oder  Festnahme  bewirkt  haben  und  daß  diese  Behörde  nothwendigerweise  von  der
Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden  muß,  spricht  ebenfalls  für  die  Zweckmäßigkeit
  des  hier  vorgeschriebenen  Verfahrens.  Endlich  wird  der  Gendarm  durch  die
Abgabe  seiner  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  der  Zweifel  überhoben,  ob  die
betreffende  Sache  zur  Kompetenz  des  Staats=  oder  des  Amtsanwalts  gehöre.

Eine  Ausnahme  hat  selbstverständlich  in  denisenigen  besonderen  Fällen  stattzufinden,
  in  welchen  der  Gendarm  einen  anderen  Auftrag  der  Civildienstbehörde
oder  eine  abweichende  Requisition  Seitens  einer  sonstigen  Behörde  erhalten  hat.

Von  wichtigen  und  schweren  Verbrechen  haben  die  Gendarmen  stets  gleichzeitig
  der  Staatsanwaltschaft  eine  direkte  Mittheilung  zugehen  zu  lassen  und  auch
ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  —  nach  Maßgabe  der  ihnen  ertheilten  Dienstanweisung
  —  eine  mündliche  oder  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

3.  Anzeigen  von  Uebertretungen  haben  die  Gendarmen,  wenn  ihnen  nicht
ausnahmsweise  in  einzelnen  Fällen  von  ihrer  Civildienstbehörde  oder  durch  Requisition
  eine  andere  Weisung  ertheilt  ist,  ebenfalls  an  die  Ortspolizeibehörde
abzugeben,  damit  diese  Gelegenheit  erhält,  darüber  zu  beschließen,  ob  sie  von  dem
ihr  zustehenden  Rechte  der  vorläufigen  Straffestsetzung  Gebrauch  machen,  oder  die
Sache  an  die  Amtsanwaltschaft  zur  polizeilichen  Verfolgung  abgeben  will.

Diese  Anordnung  ist  auch  in  denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz  zu  befolgen,
  in  welchen  eine  polizeiliche  vorläufige  Straffestsetzung  nach  §  453  der
Strafprozeßordnung  und  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852  (Ges.-Sammlung  S.  245)
nicht  stattfindet.  Es  empfiehlt  sich  dies  theils  um  der  wünschenswerthen  Gleichförmigkeit
  des  Verfahrens  willen,  theis  im  Hinblick  darauf,  daß  die  Ortspolizeibehörde
  solchergestalt  in  die  Lage  kommt,  Berichtigungen  oder  Ergänzungen  der
Anzeigen  eintreten  zu  lassen,  sowie  etwa  aus  den  Anzeigen  ersichtliche  Uebelstände
kennen  zu  lernen  und  abzustellen.

4.  Die  Gendarmen  haben  die  von  ihnen  wegen  strafbarer  Handlungen
verhafteten  oder  festgenommenen  Personen  in  die  Regel  an  die  Ortspolizeibehörde
desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt  ist,  zur  Weiterbeförderung
an  den  Amtsrichter  abzuliefern.  Wenn  jedoch  der  Gendarm  bei  dem  Transporte
des  Festgenommenen  nach  dem  Sitze  dieser  Ortspolizeibehörde  den  Sitz  des  Amtsgerichts,
  in  dessen  Bezirk  die  Festnahme  erfolgt  ist,  berühren  müßte,  oder  wenn
der  Sitz  des  Amtsgerichts  dem  Orte  der  Festnahme  überhaupt  näher  liegt,  als
der  Sitz  der  Polizeibehörde,  so  ist  die  Auslieferung  durch  den  Gendarmen  unmittelbar
  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt  ist,
zu  bewirken.

Ausgenommen  sind  ferner  auch  hier  die  Fälle,  in  welchem  besondere  Aufträge
  der  Civildienstbehörde  oder  Requisitionen  anderer  Behörden  eine  Abweichung
von  der  Regel  rechtfertigen  oder  bedingen.

Anlage  G  (zu  Anmerkung  53  0).

Verfügung  des  Ministers  des  Annern  vom  26.  Oktober  1903,  betreffend  den
Geschäftsverkehr  zwischen  Staatsanwaltschaft  und  Gendarmen  (MB.  243).

Aus  den  auf  meinen  Erlaß  vom  10.  März  d.  IJs.  erstatteten  Berichten
habe  ich  ersehen,  daß  in  fast  allen  Regierungsbezirken  die  Staatsanwaltschaft
bisher  schon  und  zwar  seit  längerer  Zeit,  ganz  allgemein  oder  zum  größten  Teil