Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 291 
6. an Schulen, zu deren Besuch Schülerinnen verpflichtet oder zugelassen werden, eine 
mit den einschlägigen Verhältuissen vertraute Frau. 
Im Ortsstatut kann bestimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geistliche, 
lechnische Beamte und Arzte sowie weitere Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem 
Haudelsschulrat angehören. 
Die Ernennung dieser sowie der unter Ziffer 2, 5 und 6 bezeichneten Mitglieder erfolgt 
durch den Gemeinderat (Stadtrat) jeweils auf drei Jahre. 
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Dem Handelsschulrat liegt außer den ihm durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen 
Angelegenheiten ob: 
die Beratung der auf die Organisation der Anstalt, Ausgestaltung und Umfang des 
Unterrichts und Veränderungen im Lehrkörper bezüglichen Fragen und Stellung der 
in dieser Hinsicht beschlossenen Anträge; 
die Beratung über die hinsichtlich baulicher Beschaffenheit und innerer Einrichtung 
der Unterrichtsräume nebst Zubehörden zu stellenden Anträge; 
die Aufstellung des Eutwurfs zum Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Anstalt; 
Schulgeldbefreiungen; 
die Behandlung der Gesuche um Befreiung vom Schulbesuch oder von einzelnen Unter- 
richtsfächern in den dem Handelsschulrat zur Beratung beziehungsweise Entschließung 
zugewiesenen Fällen, Festsetzung des Stundenplaus, Beschlüsse über besondere Regelung 
der Ferien, Ausweisung von Schülern und Verhängung von Karzerstrafen über zwölf 
Stunden; 
#. Erlassung der örtlichen Schulordnung, die dem Landesgewerbeamt zur Genehmigung 
vorzulegen ist; 
Verhandlungen über Maßnahmen, welche sich auf die Fürsorge für die Gesundheit 
der Schüler beziehen; 
Beratung über die Art und Weise der Handhabung der Schulzucht im allgemeinen 
und Stellung hierauf bezüglicher Anträge; 
die Beratung aller übrigen auf die Schule bezüglichen Fragen, welche der Vorsitzende 
ihrer Wichtigkeit wegen zur Verhandlung stellt. 
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821. 
Wo mehrere Lehrer angestellt sind, liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt dem 
Vorstand der Schule ob. Dieser hat dafür zu sorgen, daß der Unterricht in den einzelnen 
Klassen und Abteilungen stetig und gleichmäßig fortschreitet und daß die die Handelsschule 
berührenden Gesetze und Verordnungen, die Verfügungen der zuständigen Behörden und die 
Schulordnung in allen Teilen genau befolgt werden. Endlich hat er darüber zu wachen, daß 
die Lehrer ihre Pflichten erfüllen und die Würde des Amtes wahren. Er beobachtet die sitt 
lichen Zustände der Anstalt und sorgt für eine wirksame Schulzucht.
	        
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