Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 299 
g 23. 
Für Schüler, welche den lehrplanmäßigen Unterricht einer Gewerbeschule besuchen (Volks- 
schüler), kann ein Schulgeld erhoben werden, das, falls sie durch statutarische Bestimmung zum 
Besuche der Schule verpflichtet sind und letztere am Orte ihrer Beschäftigung errichtet ist, den 
Betrag von 10 für das Jahr nicht übersteigen darf. 
Das jährliche Schulgeld für solche Schüler, die zum Besuche einer in einer benachbarten 
Gemeinde bestehenden gewerblichen Schule verpflichtet sind, darf den Betrag von 15 4/ nicht 
überschreiten; leistet die Gemeinde des Beschäftigungsortes derjenigen Gemeinde, welche die 
Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Schule trägt, einen Beitrag, so darf das Schul- 
geld den Betrag von 10 nicht übersteigen. 
8 24. 
Von Volksschülern, welche eine gewerbliche Schule besuchen, zu deren Besuch sie nicht ver- 
pflichtet sind, darf ein Schulgeld erhoben werden bis zum Höchstbetrag von 15 .&, wenn die 
Schule am Orte ihrer Beschäftigung errichtet ist, andernfalls bis zum Höchstbetrag von 20 . 
Leistet die benachbarte Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Unterhaltung 
der Schule, so beläuft sich der Höchstbetrag auf 15 ./ 
8 25. 
Von Schülern, welche nur in einzelnen Gegenständen am Unterricht teilnehmen (Gäste), 
kann ein Schulgeld bis zu 5 b, von auswärtigen Gästen bis zu 10 . d angefordert werden. 
g 26. 
Volksschüler, welche an Unterrichtskursen teiluehmen, die über den allgemeinen Lehrplan 
hinausgehen, können zur Entrichtung eines Schulgeldes von 4b, Gäste zur Entrichtung eines 
solchen von 8 .C für jeden Unterrichtskurs verflichtet werden. 
827. 
Für Schüler der mit einer Gewerbeschule verbundenen Handelsabteilung finden die Vor- 
schriften über die Erhebung von Schulgeld an Handelsschulen Anwendung. 
8 28. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes je nach dem Grade der Unvermög— 
lichkeit ganz oder zu bestimmten Teilen zu befreien (§ 20 Ziffer J. 
8 29. 
Verlassen Schüler während eines für die Erhebung des Schulgeldes bestimmten Zeit- 
abschnittes die Anstalt, so erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückersatz des für den betreffenden 
Zeitabschnitt bezahlten Schulgeldes.
	        
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