Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 325 
keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit 
findet (vergleiche vorstehend Nr. 3 und 4). 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungsscheins 
haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des An- 
stellungsscheins vorlegen zu lassen. 
9. Zu § 22 Absatz 1 und 3. Die in nicht etatmäßige Unterbeamtenstellen ein- 
berufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatmäßige An- 
stellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
In Beziehung auf die Beförderung in mittlere oder Kanzleibeamtenstellen sind Inhaber 
des Anstellungsscheins oder etatmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich 
als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze vom 7.221. März 
1882 nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des An- 
stellungsscheins Anwendung, daß deren Rechte sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes 
beschränken. 
Die Behandlung des Scheines bei der etatmäßigen Anstellung u. s. w. seines Inhabers 
regelt sich nach den §§ 24 bis 29 der Austellungsgrundsätze. 
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungsscheinen 
fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern F, G und H. 
der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt 
der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben. 
50.
	        
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