Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 367 
89. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern u. s. w. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils- 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern u. s. w. oder Zivilpersonen besetzt, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militär- 
anwärtern u. s. w. und Zivilpersonen besetzten Stellen. « 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des § 8 
Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern u. s. w. zu besetzende Stelle mit einem Be- 
diensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, 
als Militäranwärter u. s. w. in Anrechnung zu bringen. 
9 10. 
(1.) Die Militäranwärter u. s. w. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den 
Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter u. s. w. entweder unmittelbar oder durch 
Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(2.) Militäranwärter u. s. w. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellen- 
erledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, 
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
W 11. 
(1.) über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= u. s. w. 
Behörden Verzeichnisse nach Anlage (1 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des 
Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens 
der Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- 
offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster 
Linie zu berücksichtigen. 
(3) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember 
zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.