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Versitzgruben, Sickergruben) und nicht gut abgedeckt sind, ist verboten; Ausnahmen hiervon
können nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt-hrats vom Bezirksamt nur zugelassen werden,
wenn es sich um die Ableitung von völlig unbedenklichem Fabrikationsabwasser handelt oder
wenn eine andere Art der Entwässerung nach Lage der Ortlichkeit nicht möglich ist und Ein-
richtungen getroffen werden, die geeignet sind, gesundheitliche Schädigungen zu verhindern.
(2) Regenwasser darf auch in Rinnen und Gräben ohne feste Grundfläche und in Ver-
sitzgruben geleitet werden, sofern zur Aufnahme des Regenwassers geeignete Kanäle oder
Wasserläufe nicht vorhanden sind. In Abort= und Pfuhlgruben oder in wasserdichte Abwasser-
gruben darf Regenwasser nicht geleitet werden; Ausnahmen sind nur zu landwirtschaftlichen
und gärtnerischen Zwecken zulässig, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die ein Abstellen
der Zuleitung und eine anderweitige geeignete Ableitung ermöglichen.
(3) Abwasser, das gesundheitsschädliche oder sonst gefahrbringende Stoffe mit sich führt,
durch seine Ausdünstung belästigt oder die Gesundheit schädigt oder durch sein Aussehen Etel
erregt, darf nicht in Straßenrinnen, sondern muß unterirdisch in gut eingerichteten Kanälen
abgeleitet oder auf andere angemessene Weise ohne Belästigung oder Benachteiligung der Nach-
barn oder der Einwohnerschaft beseitigt werden.
(4) Die Ableitung des Regen= und sonstigen Abwassers hat derart zu geschehen, daß
weder benachbarte Grundstücke und Gebäude noch die Straße beschädigt oder verunreinigt werden.
(5) Weitere Bestimmungen über Entwässerungsanlagen auf Baugrundstücken können,
soweit hierüber nicht im Verordnungswege Vorschriften erlassen sind, durch bezirks= oder orts-
polizeiliche Vorschrift getroffen werden.
§ 15.
Für jedes zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude müssen zur Auf-
nahme der menuschlichen Abgangsstoffe, sofern dieselben nicht durch unterirdische Kanäle sofort
entfernt werden können, Abortgruben hergestellt oder unter Einhaltung der örtlichen Vor-
schriften oder der vom Bezirksamt für den einzelnen Fall zu treffenden Anordnungen abführ-
bare Behälter (Tonnen, Fässer) verwendet werden.
8 16.
(1) Abortgruben müssen außerhalb der Gebäudegrundfläche sowie abseits der Straße
angelegt werden und eigene Umfassungswände erhalten, die sowohl von den Grundmauern der
Gebäude als auch von der Nachbargrenze mindestens 15 cm entfernt sind. Diese Zwischen-
räume sind mit einer Masse auszufüllen, welche das Durchsickern von Flüssigkeit verhindert.
In gesondert errichteten, ausschließlich als solche verwendbaren Abortgebäuden dürfen die
Gruben in die Gebäudegrundfläche eingreifen.
(2) Die Gruben müssen eine der voraussichtlichen Inanspruchnahme und Benützungeart
entsprechende Größe sowie eine hinreichende Tiefe erhalten, möglichst dicht und sicher gedeckt
und nach allen Seiten derart wasserdicht hergestellt sein, daß die Durchsickerung des Inhalts
vollständig verhindert wird. Senkgruben (Versitzgruben), d. h. Gruben mit durchlassendem