Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 403 
(2) In Abortvorräumen dürfen Pißrinnen und -becken nicht angebracht werden. 
* 49. 
Offentliche Bedürfnisanstalten sind so anzulegen und einzurichten, daß Störungen des 
Verkehrs, Verunreinigungen der Luft, des Bodens und der Wasserläufe sowie Verstöße gegen 
die gute Sitte ausgeschlossen sind. 
5. Brandmauern. 
§ 50. 
Als Brandmauer wird nur eine durch eine Feuersbrunst in ihren Bestandteilen wie in 
ihrer Standfestigkeit nicht gefährdete, der Weiterverbreitung des Feuers und Rauchs ein Ziel 
setzende Wand angesehen, welche das Gebäude mindestens bis unmittelbar unter die feuersichere 
Dachdeckung ohne Unterbrechung durchsetzt oder abschließt. 
61. 
(1) Die Stärke der Brandmauern muß den nach ihrer Höhe und Tiefe und der Beschaffen- 
heit der Baustoffe für den Bestand des Bauwerks sich ergebenden Erfordernissen entsprechen. 
(2) Brandmauern, die mindestens in Abständen von je 10 m mit Querwäuden oder 
sonstigen geeigneten Querversteifungen versehen sind, müssen bei Gebäuden, deren Geschoßhöhe 
das Maß von 4 m t(ausschließlich des Gebälks) nicht überschreitet, die aus nachstehender 
Zusammenstellung sich ergebende Mindeststärke erhalten: 
— 
  
  
  
6 — Mauerstärke 
eschoßzah Bezeichnung bei Herstellung bei Herstellung 
der Gebäude der einzelnen Geschosse sin Backsteinen in lagerhaften 
(Reichsformot) Bruchsteinen 
l 
l 
eingeschossige Erdgeschoß 1 Stein] 50 cm 
bis zu 9 m Höhe Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „ 
eingeschossige Erdgeschoß 1%,„ 55 „ 
über 9 m Höhe Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „ 
zweigeschossige Erdgeschoß 1/ 55 „ 
Obergeschoß 1½ „ 55 „ 
Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „ 
dreigeschossige Erdgeschoß 2 „ 60 „ 
. 1. Obergeschoß 1½ „ 55 „ 
2. Obergeschoß 1/ „ 55 „ 
Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „ 
  
61.
	        
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