XXIX. 407
857.
(1) Wird ein Gebäude in einem Abstand von weniger als 1,80 m von der Grenze eines
bebaubaren Nachbargrundstücks errichtet, welches bis auf 1,80 m von der Grenze unbebaut
ist, o muß die der Nachbargrenze zugekehrte Außenseite des Gebäudes, sofern nicht der Fall
des § 56 Absatz 3 lit. c vorliegt, als Brandmauer hergestellt werden. Steht in solchen Fällen
auf dem Nachbargrundstück in geringerer Entfernung als 3,60 m von dem Neubau kein
Gebäude oder ein Gebäude mit Brandmauerschutz gegen den Neubau, so kann von der Errich-
tung einer Brandmauer daun abgesehen werden, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks
damit einverstanden ist und seine Zustimmung dem Bezirksamt vor Erlassung des Baubescheids
schriftlich oder zu Protokoll erklärt. Dies hat jedoch zur Folge, daß ein etwa später auf dem
Nachbargrundstück zu errichtendes Gebäude von dem näher als 1,80 m von der Grenze erstellten
Gebäude gemäß § 56 Absatz 1 entweder 3,60 m entfernt bleiben oder auf der diesem Gebäude
zugekehrten Seite eine Brandmauer erhalten muß; hierauf ist der angrenzende Nachbar bei
der nach § 130 erfolgenden Bekanntgabe des Baugesuchs ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Die Vorschrift des § 56 Absatz 2 findet in den Fällen dieses Paragraphen gleichfalls
Anwendung.
ß 58.
(1) Bei der Ausführung eines einheitlichen Gebäudes, dessen Länge oder Tiefe 25 in oder
mehr beträgt, kann bei erheblicher Feuersgefahr angeordnet werden, daß im Innern an geeig-
neter Stelle Brandmauern zu errichten sind. Durch die Errichtung solcher Brandmauern
dürfen jedoch Räume, die zum längeren Aufenthalt von Menschen verwendbar sind, nicht voll-
ständig von einer Treppe abgeschlossen werden; es sind deshalb erforderlichenfalls in jedem der
durch die Brandmaner geschiedenen Gebäudeteile besondere Treppen anzuordnen oder in der
Brandmauer an geeigneter Stelle Türöffnungen anzubringen, die mit nicht fest verschließbaren
und im übrigen den Vorschriften des § 53 Absatz 2 entsprechenden Verschlüssen zu
versehen sind.
(2) Ist im einzelnen Falle die Anlage von Brandmauern untunlich, so kann gegebenen-
falls die Errichtung von Zwischentrennungen mittels feuersicherer Wände (Rabitz und dergleichen)
vorgeschrieben werden.
g 69.
Bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die vermöge ihrer außergewöhnlichen Größe oder Höhe
oder mit Rücksicht auf ihre Lage, Bestimmung oder Verwendung in besonderem Grade feuer-
gefährlich erscheinen, kann gegenüber von benachbarten Gebänden und zum Überbauen geeig-
neten Grundstücken auch bei Einhaltung eines größeren als des in den §§ 56 und 57 vor-
geschriebenen Abstands die Errichtung einer Brandmauer oder neben der Errichtung einer
solchen die Einhaltung eines angemessenen Abstands, gegebenenfalls auch die Verwendung be-
sonderer Baustoffe oder andere Verstärkungsmaßnahmen verlangt werden.