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XXIX. 427
Bedingungen und Beschränkungen, unter welchen an den gegen die Straßen gekehrten
Häuserfronten Zubehörden zu Gebäuden, wie z. B. Vorbauten, Vortreppen, Keller-
hälse, Kellerlichtschächte, Balkone, Erker, auf die Straße sich öffnende Türen,
Vordächer, ferner Aborte und Ausgußrohre zulässig sind;
Erweiterung der Vorschriften über Treppen;
die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötigen Vorkehrungen behufs Belichtung
und Lüftung, der Wasserversorgung sowie der Ableitung von Wasser und Abfall-
stoffen aus den Wohnungen, Gebäuden und Baugrundstücken;
Anlage der Dachrinnen und ihrer Ausflußrohre, sowie Anbringung von Schnec-
fangvorrichtungen auf Dächern;
20. Einrichtung der Stallungen, Düngerstellen, Aborte, Abortgruben, der Räume, die
zur Aufnahme feuchter, ätzender, übelriechender Stoffe oder zur Erzeugung von
starken Dämpfen oder Gasen dienen, der Ausgußrohre, Ablaufrinnen, Brunnen;
Abstand nachgenannter Baulichkeiten von der Straße und der Nachbargrenze:
Stallungen, Scheunen, Magazine, Schuppen und dergleichen; Räume, in denen
geräuschvolle, zur Erzeugung übelriechender oder ungesunder Stoffe dienende oder
mit empfindlicher Entwickelung von Rauch, Ruß, Dampf und Staub verbundene
Arbeiten vorgenommen werden oder in denen übelriechende oder durch ihre Aus-
dünstung die allgemeine Gesundheit gefährdende Stoffe aufbewahrt werden;
22. Ausschluß der in § 16 der Gewerbeordnung bezeichneten, sowie sonstiger Anlagen,
welche die Nachbarschaft durch Rauch, Staub, Dämpfe, Geruch, Lärm, Erschütter-
ungen oder ähnliche Einwirkungen belästigen können, aus bestimmten Ortsteilen;
Bestimmung der für gewisse Gewerbsanlagen gar nicht oder nur unter gewissen
Beschränkungen oder vorzugsweise bestimmten Ortsteile;
Befreiung der vorzugsweise für Gewerbsanlagen bestimmten Ortsteile und für solche
Anlagen bestimmten einzelnen Bauplätze und Gebäude von Vorschriften der örtlichen
Bauordnung;
. die bei Errichtung von Bauten außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks der Ort-
schaften zugunsten landwirtschaftlich benützter Nachbargrundstücke einzuhaltende
Entfernung von der Eigentumsgrenze und die Einfriedigung dieser Bauten;
Erleichterung hinsichtlich einzelner Vorschriften der örtlichen Bauordnungen zugunsten
von Wohngebäuden für Minderbemittelte, insbesondere wenn sie von Gemeinden,
gemeinnützigen Baugenossenschaften oder Arbeitgebern errichtet werden;
Höhe der Scheidewände zwischen Grundstücken;
Lagerung von Banmaterial bei Bauarbeiten an der Straße, Einzäunung der an
der Straße gelegenen Baustellen und Beschränkung bei Vornahme einzelner Bau-
arbeiten im Interesse des Verkehrs und der Nachbarn;
bau-, feuer-, gesundheits-, sittlichkeits= und sicherheitspolizeiliche Vorschriften für
gewerbliche Anlagen, Warenhäuser, Theater, öffentliche Versammlungsräume, Be-
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