XXIX. 433
121.
(1) In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei tritt an die Stelle des
Bezirksbaukontrolleurs der Ortsbaukontrolleur.
(2) Als Ortsbaukontrolleur wird vom Stadtrat ein Bausachverständiger ernannt; derselbe
wird vom Bezirksamt nach Benehmen mit der Bezirksbauinspektion, wenn hinsichtlich seiner
Befähigung und Zuverlässigkeit kein Bedenken obwaltet, bestätigt und auf seinen Dienst hand-
gelübdlich verpflichtet. "
(3) In gleicher Weise ist ein ständiger Stellvertreter des Ortsbaukontrolleurs für die in
§ 120 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle zu bestellen.
(4) Bei vorhandenem Bedürfnis können auch mehrere Ortsbaukontrolleure unter ent-
sprechender Teilung des Stadtgebiets und als gegenseitige Stellvertreter bestellt und denselben
Gehilfen beigegeben werden.
(5) Wo mehrere Ortsbaukontrolleure bestellt sind, ist einem derselben vom Bezirksamt
die Dienstaufsicht zu übertragen.
.(6) Die Ortsbaukontrolleure können wegen ungenügender Dienstleistungen oder sonstiger
Unbrauchbarkeit durch Entschließung des Bezirksrats nach Benehmen mit der Bezirksbauinspektion
und dem Stadtrat entlassen werden.
E 122.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, an Stelle der in den §§ 120 und 121
genannten Beamten staatliche Baukontrolleure unmittelbar anzustellen.
B. Verfahren.
1. Prüfung des Bauvorhabens.
§ 123.
(1) Die Ausführung von Bauten (8 1) bedarf der vorgängigen Genehmigung des Bezirksamts.
(2) Jedoch dürfen nachstehende Bauarbeiten unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften
ohne vorgängige Genehmigung vorgenommen werden:
a. die Erneuerung oder Ausbesserung von den polizeilichen Vorschriften entsprechenden
Dächern, Dachrinnen und Dachfenstern, falls die vorzunehmenden Veränderungen
auf die äußere Erscheinung des Gebäudes nicht von erheblichem Einfluß sind, ferner
das Verputzen bestehender Gebäude und das Anstreichen der Gebäude, sowie die
Anbringung von Läden, Türen und Fenstern an bestehenden Maueröffnungen ohne
Veränderung der letzteren;
b. die Instandsetzung des Innern der Gebände ohne Veränderung der Grundriß= oder
Geschoßeinteilung und ohne Umwandlung vorhandener Räume in Wohn oder
Arbeitsräume oder in Stallungen;
. die Anbringung, Veränderung oder Ausbesserung von ÖOfen und Herden zum
häuslichen Gebrauch an bestehenden Kaminen;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 65