Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 43 
(11) Bei Lieferungen dürfen bestimmte Ursprungsorte oder Bezugsquellen im 
allgemeinen nicht vorgeschrieben, bei Waren, die in geeigneter Beschaffenheit im Inland erzeugt 
werden, darf der ausländische Ursprung nicht zur Bedingung gemacht werden. 
(12) Ist bei Lieferungen der Kenntnis des Ursprungsortes oder der Bezugsquelle eine 
besondere Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so soll der Bewerber angehalten 
werden, hierüber bestimmte Angaben zu machen; ebenso können, soweit nötig, Angaben über die 
zur Herstellung der Waren verbrauchten Roh= und Hilfsstoffe gefordert werden. Die Mitteilungen 
müssen vertraulich behandelt werden. 
83. 
Fristcn für die Vertragserfüllung. 
(1) Für die Ausführung der Leistungen oder Lieferungen sind ausreichend bemessene 
Fristen unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Jahreszeit und der Arbeitsverhältnisse 
zu bewilligen. 
(2) Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sachgemäß zu verteilen, wobei 
möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nach gleichmäßiger Beschäftigung Rechnung zu tragen ist. 
(3) Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz gestellt 
werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge vorzuschreiben. 
84. 
Bekanntmachung der Ansschreibung. 
(1) Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Vorschriften über die Benutzung amtlicher 
Blätter zu beachten. Bei größeren gewerblichen Leistungen ist auch die Badische Gewerbezeitung 
regelmäßig zu benntzen. 
(2) Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form die Angaben vollständig enthalten, 
die für die Entschließung zur Beteiligung an der Bewerbung von Wichtigkeit sind, insbesondere 
a. den Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten 
Beziehungen, wobei die Teilung des Gegenstandes nach Handwerkszweigen, 
Losen u. s. w. hervorzuheben ist; 
b. den Ort und die Zeit der Eröffnung der Angebote; 
die Zuschlagsfrist; 
. die Orte, wo die Verdingungsauszüge, Zeichnungen, Bedingungen u. s. w. eingesehen 
werden können; 
. den Hinweis, daß für die Bewerbung und Verdingung die Bestimmungen dieser 
Verordnung maßgebend sein sollen. 
(3) Die Verdingungsunterlagen sollen, soweit tunlich, nicht nur am Amtssitz der aus- 
schreibeuden Stelle, sondern auch am Ausführungsort oder geeignetenfalls an einem benach- 
barten Ort zur Einsicht aufgelegt werden. 
(4) Vervielfältigungen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, 
soweit sie vorrätig sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu angefertigt werden können. 
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