Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 441 
(2) Die vorgenannte Frist kann vom Bezirksamt unter Einhaltung des vorgeschriebenen 
Genehmigungsverfahrens von Jahr zu Jahr verlängert werden, wenn hiergegen keine Bedenken 
obwalten. 
(3) Das Bezirksamt kann die Beseitigung baufälliger Bauten oder Bauteile anordnen; 
das gleiche gilt hinsichtlich unvollendeter Baulichkeiten, wenn die Beseitigung derselben im 
öffentlichen Interesse geboten erscheint (vergleiche § 117 Absatz 1 Ziffer 2). 
136. 
Durch die amtliche Prüfung des Bauvorhabens und der darauf bezüglichen Pläne, Zeich- 
nungen und Erläuterungen sowie der begonnenen und ausgeführten Bauten wird die dem 
Bauherrn, den Bauleitern, den ausführenden Technikern und Bauhandwerkern hinsichtlich der 
Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie hinsichtlich der Sicherheit der Konstruktion 
obliegende Verantwortlichkeit nicht aufgehoben oder gemindert. 
* 137. 
Eine auf Grund unrichtiger Zeichnungen oder unrichtiger Angaben erteilte Baugenehmigung 
kann zu jeder Zeit zurückgenommen werden; auch kann die Ausführung der betreffenden Bauten 
untersagt und die Abtragung der schon ausgeführten vorschriftswidrigen Bauten — sofern 
dieselbe im öffentlichen Interesse geboten erscheint — durch das Bezirksamt angeordnet werden. 
2. Uberwachung der Banausführung. 
138. 
Abgesehen von der den Baupolizeibehörden, deren Beauftragten und den Ortsbankommissionen 
zukommenden allgemeinen Überwachungspflicht gelten für die Beaussichtigung der einzelnen 
Bauten noch folgende besonderen Bestimmungen. 
g 139. 
Vor dem Beginn genehmigungspflichtiger Bauansführungen, zutreffendenfalls spätestens 
mit dem Beginn der Grabarbeiten oder mit der Erstellung der Gerüste ist durch den Bauherrn 
oder im Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung durch den verantwortlichen 
Bauleiter der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
140. 
(1) Jedes genehmigungspflichtige Gebäude ist hinsichtlich seiner plan= und vorschriftsmäßigen 
Ausführung mindestens einer zweimaligen besonderen Prüfung (Baubesichtigung) an Ort und 
Stelle durch den Baukontrolleur zu unterziehen. 
(2) Die erste Prüfung hat stattzufinden, sobald der Bau bis auf Sockelhöhe fertiggestellt, 
die zweite, sobald der Bau unter Dach gebracht und das Kaminmauerwerk über das Dach 
geführt ist, jedoch vor Beginn der inneren und äußeren Putzarbeiten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 66
	        
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