XXIX. 441
(2) Die vorgenannte Frist kann vom Bezirksamt unter Einhaltung des vorgeschriebenen
Genehmigungsverfahrens von Jahr zu Jahr verlängert werden, wenn hiergegen keine Bedenken
obwalten.
(3) Das Bezirksamt kann die Beseitigung baufälliger Bauten oder Bauteile anordnen;
das gleiche gilt hinsichtlich unvollendeter Baulichkeiten, wenn die Beseitigung derselben im
öffentlichen Interesse geboten erscheint (vergleiche § 117 Absatz 1 Ziffer 2).
136.
Durch die amtliche Prüfung des Bauvorhabens und der darauf bezüglichen Pläne, Zeich-
nungen und Erläuterungen sowie der begonnenen und ausgeführten Bauten wird die dem
Bauherrn, den Bauleitern, den ausführenden Technikern und Bauhandwerkern hinsichtlich der
Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie hinsichtlich der Sicherheit der Konstruktion
obliegende Verantwortlichkeit nicht aufgehoben oder gemindert.
* 137.
Eine auf Grund unrichtiger Zeichnungen oder unrichtiger Angaben erteilte Baugenehmigung
kann zu jeder Zeit zurückgenommen werden; auch kann die Ausführung der betreffenden Bauten
untersagt und die Abtragung der schon ausgeführten vorschriftswidrigen Bauten — sofern
dieselbe im öffentlichen Interesse geboten erscheint — durch das Bezirksamt angeordnet werden.
2. Uberwachung der Banausführung.
138.
Abgesehen von der den Baupolizeibehörden, deren Beauftragten und den Ortsbankommissionen
zukommenden allgemeinen Überwachungspflicht gelten für die Beaussichtigung der einzelnen
Bauten noch folgende besonderen Bestimmungen.
g 139.
Vor dem Beginn genehmigungspflichtiger Bauansführungen, zutreffendenfalls spätestens
mit dem Beginn der Grabarbeiten oder mit der Erstellung der Gerüste ist durch den Bauherrn
oder im Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung durch den verantwortlichen
Bauleiter der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
140.
(1) Jedes genehmigungspflichtige Gebäude ist hinsichtlich seiner plan= und vorschriftsmäßigen
Ausführung mindestens einer zweimaligen besonderen Prüfung (Baubesichtigung) an Ort und
Stelle durch den Baukontrolleur zu unterziehen.
(2) Die erste Prüfung hat stattzufinden, sobald der Bau bis auf Sockelhöhe fertiggestellt,
die zweite, sobald der Bau unter Dach gebracht und das Kaminmauerwerk über das Dach
geführt ist, jedoch vor Beginn der inneren und äußeren Putzarbeiten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 66