Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

442 XXIX. 
(3) Auch bei anderen genehmigungspflichtigen Bauten hat in der Regel mindestens eine 
Prüfung durch den Baukontrolleur stattzufinden; die nähere Bestimmung des Zeitpunkts dieser 
Prüfung ist dem Bezirksamt vorbehalten, jedoch muß die Prüfung vor dem Beginn der Putz- 
arbeiten erfolgen. 
(4) Die Vornahme der vorgeschriebenen Prüfungen ist durch den Bauherrn oder bei dessen 
Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch den verantwortlichen Bauleiter mittelst schrift- 
licher Anzeige an den zuständigen Baukontrolleur rechtzeitig zu beantragen. 
(5) Bei den Prüfungen, welche auf Eingang der Anzeige tunlichst rasch stattzufinden 
haben, müssen dem Bankontrolleur alle Teile des Baues in dem erforderlichen Maße sicher 
zugänglich und sichtbar gemacht, sowie auf Verlangen sämtliche Bauzeichnungen vom Bauherrn 
oder Bauleiter vorgelegt werden. 
(6) Von dem Zeitpunkt der vorgeschriebenen Prüfungen ist der Bauherr oder der ver- 
antwortliche Bauleiter nach Tunlichkeit rechtzeitig vorher vom Baukontrolleur zu benachrichtigen. 
(7) Über den Befund hat der Baukontrolleur den Bauherrn oder verantwortlichen Bau- 
leiter zu verständigen sowie zu den bezirksamtlichen Akten entsprechenden Vermerk zu machen. 
(8) Haben sich Anstände ergeben, denen nicht alsbald abzuhelfen ist, so ist vom Bau- 
kontrolleur wegen der zu treffenden Anordnungen ohne Verzug Anzeige beim Bezirksamt zu 
machen; erscheint ein sofortiges Einschreiten dringend geboten, so ist solches bei der Orts- 
polizeibehörde (§ 114) zu veranlassen. 
(9) Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, sofern es nach Beschaffenheit des einzelnen Falls 
geboten erscheint, im Baubescheid oder während der Ausführung des Baues noch für weitere 
Abschnitte der Bauausführung als die in Absatz 2 und 3 bezeichneten die Vornahme von 
Baubesichtigungen, ferner auch die Vornahme von Prüfungen der Baustoffe und Belastungs- 
proben anzuordnen. Andererseits kann bei einfacheren Gebäuden nach dem Ermessen des 
Bezirksamts nur eine Besichtigung angeordnet werden; gegebenenfalls kann auch von einer 
Baubesichtigung ganz abgesehen werden, wenn dies bei der Prüfung des Bauvorhabens unbe- 
denklich erscheint. 
(10) In den örtlichen Bauordnungen kann die Vornahme weiterer Baubesichtigungen 
allgemein vorgeschrieben werden. 
(11) Das Bezirksamt hat auf die Verpflichtung des Bauherrn und des verantwortlichen 
Bauleiters zur Beantragung der Baubesichtigungen sowie der Schlußbesichtigung wegen Be- 
stätigung der Beziehbarkeit (§ 146) im Baubescheid ausdrücklich hinzuweisen und den recht- 
zeitigen und sachgemäßen Vollzug der Besichtigungen zu überwachen. Im Baubescheid ist ferner 
zu bemerken, daß die zum Zweck der Schlußbesichtigung erfolgende Anzeige von der Vollendung 
eines Neubaues oder einer Bauveränderung nicht als Antrag zur Einschätzung des Gebäudes 
mit augenblicklicher Wirkung im Sinne des § 23 des Gebäudeversicherungsgesetzes gilt. 
141. 
(I1) Bei Errichtung neuer Kamine sowie bei Ausbesserung oder teilweiser Erneuerung der 
Kaminc, ferner bei Herstellung, Ausbesserung oder Veränderung von Räucherkammern ist
	        
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