44 XXIX.
* 144.
Auf Bauten für Militärzwecke, die unter Aufsicht der Militärverwaltung ausgeführt
werden, finden die Vorschriften des § 142 mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. Eine Prüfung des Bauvorhabens findet nur insoweit statt, als der Bau allgemein
polizeiliche Interessen, namentlich mit Bezug auf die Bauflucht etwaiger Straßen-
anlagen, die Feuersicherheit der Umgebung u. s. w., berührt; zu diesem Zweck sind
dem Baugesuch die Pläne zur Einsicht anzuschließen.
2. Die Bauten unterliegen, insoweit dieselben ausschließlich militärischen Zwecken dienen,
der bau= und gesundheitspolizeilichen ÜUberwachung der Zivilbehörden nicht. Nehmen
die letzteren etwaige Mängel dieser Art wahr, so haben sie dieselben zur Keuntnis
der Militärverwaltung zu bringen und ihre Abstellung anzuregen.
3. Die Untersuchung der Kamine durch den Kaminfeger kann auch nach erfolgter Ver-
putzung veranlaßt werden.
4. Den Zivilverwaltungsbehörden bleibt die Befugnis zur Besichtigung und gegebenen-
falls zum Eingreifen im Benehmen mit den Militärverwaltungsbehörden in allen
Fällen vorbehalten, in denen gemeinsame Einrichtungen, wie Kanäle zur Ableitung
des Abwassers, Wasser= und Gasleitungen, in Frage stehen oder etwaige Mißstände
in Militärgebäuden einen nachteiligen Einfluß auf die öffentliche Gesundheit, Feuer-
sicherheit u. s. w. äußern und die Fürsorge der Polizei erfordern; jedoch hat auch
in diesen Fällen der Zutritt zu militärischen Anstalten seitens der Organe der
Zivilverwaltung nur nach vorgängiger Verständigung des Vorstands der betreffenden
Militärverwaltungsbehörde zu erfolgen.
4. Bautabellen.
145.
Beim Bezirksamt ist eine Bautabelle zu führen, die folgende Spalten enthält:
1. Ordnungszahl,
2. Ort des Bauvorhabens (auch Straße und Hausnummer),
3. Art des Baues,
4. Bauherr (Name, Wohnort),
5. Verantwortlicher Bauleiter (Name, Wohnort),
6. Tag des Einlaufs,
7. Tag der Erlassung des Baubescheids,
8. Tag der Versagung der Baugenehmigung,
9. Vollendung des Baues,
10. Gebühren,
11. Bemerkungen.