XXIX. 445
IV. Abschnitt.
Wohnungswesen.
A. Benützung der Wohnräume.
§ 146.
(1) Neugebaute Räume dürfen nicht zu Wohnungen oder zum längeren Aufenthalt von
Menschen benützt werden, bevor der Bezirks= oder Ortsbaukontrolleur oder in Gemeinden, die
nicht Sitz eines Baukontrolleurs sind, die Ortsbaukommission oder deren sachverständiges
Mitglied auf Antrag des Bauherrn schriftlich bestätigt hat, daß die Räume genügend aus-
getrocknet sind.
(2) Wird die Bestätigung versagt, so dürfen die Räume nur mit Erlaubnis des Bezirks-
amts bezogen werden.
(3) Um eine genügende Austrockuung der Gebäude zu sichern, kann durch örtliche
Bauordnungen außerdem vorgeschrieben werden, daß zwischen der tatsächlichen Fertigstellung
des Rohbaues und dem Beginn der Putzarbeiten sowie zwischen der Beendigung der letzteren
und dem Bezug der Räume bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wo solche örtliche Vorschriften
nicht erlassen sind, müssen diese Fristen in der wärmeren Jahreszeit mindestens je vier, in der
kälteren Jahreszeit mindestens je sechs Wochen betragen; in einzelnen Fällen kann das Bezirks-
amt diese Fristen verlängern oder abkürzen. ·
(4) Sowohl der Mieter als der Vermieter sind dafür verantwortlich, daß Räume der in
Absatz 1 genannten Art vor Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
nicht bezogen werden.
8 147.
(1) Über die Benützung der Wohnungen können nähere Bestimmungen im Wege orts-
polizeilicher Vorschriften (Wohnungsordnungen) erlassen oder im Einzelfall polizeiliche Anord-
nungen getroffen werden. Zur Abstellung von die Sittlichkeit gefährdenden Zuständen sind
gemäß § 116 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuchs nur Anordumngen der letzteren Art zulässig.
Als Anhalt für die Mindestanforderungen dienen hierbei die in den nachstehenden Paragraphen
enthaltenen Grundsätze.
(2) Die Wohnungsordnungen können insbesondere Bestimmungen darüber treffen, in welchen
Fällen die Inhaber oder Vermieter von Wohn= und Schlafräumen bei der Polizeibehörde
Anzeige über die für die Wohnungsfürsorge in Betracht kommenden Verhältnisse (leerstehende
Schlafstellen, Ein= und Auszug der Mieter oder Schlafgänger und dergleichen) zu erstatten
haben. Sie können ferner Vorschriften enthalten über die bei der Anzeige zu erbringenden
Nachweise, über die Feststellung der für die einzelnen, zu Wohn= oder Schlafzwecken benützten
Räume zulässigen Personen= und Bettenzahl (Schlafraumzettel), über die dauernde Kenntlich-
machung dieser Zahl (Aushänges, Reinhaltung der Wohnräume u. s. w. (vergleiche auch 8 136
des Polizeistrafgesetzbuchs).