Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

486 XXXV. 
822. 
Besondere“ 1. Auf Antrag des Oberkirchenrats kann das Hauptsteuerregister abschnittweise für 
r vollzugsreif erklärt werden, um gemeinschaftliche Erhebung von Landes= und Ortskirchenstener 
zelner Ab. zu ermöglichen. 
sehwitt des 2. Am Ende des vollständigen Hauptsteuerregisters werden die Ergebnisse der hiernach 
regislers. bereits vollzugsreif erklärten Abschnitte für sich zusammengestellt und durch Abzug der Abschluß- 
summen dieser von der Summe des Hauptsteuerregisters wird die Endsumme des noch vollzugs- 
reif zu erklärenden Teils des Hauptsteuerregisters erhalten. 
3. In den Zusammenstellungen für die Kirchenkasseabteilungen werden die Steunerdistrikte, 
für deren Erhebungsregister die Vollzugsreiferklärung bereits früher erfolgt ist, besonders 
ersichtlich gemacht. 
BTLandeslirchenstener von neu zugehenden T#stichtigen. (Kirchensteuerzugänge.) 
8 23. 
Vorans- 1. Zur staatlichen Vermögens= oder Einkommensteuer neu zugehende Personen sind beim 
Fronnen der Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht auch zur Kirchenstener 
beizuziehen. Handelt es sich dabei für Pflichtige, welche zur Staatssteuer überhaupt neu 
zugehen, um die Aufstellung eines Monatszugangsverzeichnisses, so werden Steuerschuldig- 
keiten unter 2 Mark (bei gemischter Ehe unter 1 Mark) nicht berücksichtigt; soweit aber die 
Aufnahme in das Jahreszugangsverzeichnis in Frage kommt, werden die Steuerbeträge 
angesetzt, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) ausmachen. Bei 
Zugängen im Übertragungsverfahren dagegen sind ohne Rücksicht darauf, ob die 
Aufnahme in ein Monats= oder Jahreszugangsverzeichnis zu erfolgen hat, die Steuerschuldig- 
keiten anzusetzen, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) betragen. 
2. Sofern für neu zugegangene Pflichtige, bei welchen die in Absatz 1 bezeichneten Voraus- 
setzungen für den Beizug zur Kirchensteuer vorliegen, das Religionsbekenntnis nicht oder nicht 
genügend bekannt wurde, geben die Steuerkommissäre den zuständigen evangelischen Pfarrämtern 
und Pastorationsstellen davon Nachricht behufs Vervollständigung der Bekenntnisermittelung, 
wobei die für die laufende Stener geltenden Vorschriften §8 2 bis 11) sinngemäße Anwendung 
finden. 
8 24. 
zorsseimngde 1. Der Stenerkommissär stellt die Monatszugangsverzeichnisse und das Jahreszugangs- 
zeichnisse und verzeichnis nach den auliegenden Mustern 7 und 8 für die einzelnen Erhebungsstellen auf. 
Vorage dieser In den Monatszugangsverzeichnissen werden die übertragenen Steueraulagen als solche kenntlich 
lircheurat. gemacht. 
tutut— 2. Die Zugangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung 
dem Oberkirchenrat vorgelegt. Im Begleitschreiben ist die Zahl der vorgelegten Verzeichnisse 
zu neunen und anzugeben, für welche Erhebungsstellen sie aufgestellt sind.
	        
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