Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

48 III. 
oder, soweit angängig, nach beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder 
zugestellt werden. 
(4) Eingereichte Eutwürfe werden geheim gehalten und auf Verlangen zurückgegeben. 
(5) Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu 
bestätigen. 
III. Abßschluß der Verträge. 
12. 
Form der Verträge. 
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, über den durch die Erteilung des Zuschlags zu stande 
gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen. 
(2) Von dieser schriftlichen Beurkundung kann abgesehen werden: 
a. bei Gegenständen bis zum Wert von 1000 Mark einschließlich; 
b. bei Zug um Zug zu bewirkenden Leistungen und Lieferungen; 
. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über die ein alle wesentlichen Bedingungen 
vereinbarender Schriftwechsel vorliegt. 
(3) Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen Urkunde Abstand genommen, 
so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Bestellzettel, gegenseitig schriftlich anerkannte 
Aufzeichnungen — für die Sicherung ver Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des 
Übereinkommens Vorsorge zu treffen. 
8 13. 
Fassung der Berträge. 
(1) Die Fassung der Vertragsbedingungen muß kurz, aber bestimmt und deutlich sein. 
(2) Den Verträgen sind, soweit es sich um die Verdingung von Hoch= oder Tiefbauarbeiten 
A B. handelt, die in der Anlage A, soweit es sich um die Verdingung anderer Leistungen oder 
gee ferungen handelt, die in der Anlage ßn enthaltenen allgemeinen Vertragsbedingungen 
zugrunde zu legen. 
(3) Anderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen sind nur in den Fällen gestattet, in 
denen ausdrücklich eine abweichende Regelung als zulässig bezeichnet ist. 
(4) Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen und Lieferungen 
sind einheitliche Vertragsbedingungen festzustellen. 
(5) In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragsschließenden Parteien 
die besondern der Verdingung zugrunde gelegten Bedingungen enthalten sein. 
(6) Es kommen hier namentlich in Betracht Bestimmungen: 
a. über den Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung des Ursprungsorts oder 
der Bezugsquelle, falls eine derartige Angabe verlangt ist; 
b. über die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch die die Zahlungen zu 
erfolgen haben;
	        
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