494 XXXV.
3. Die Übertragung des Erheberdienstes bezüglich der Landeskirchensteuer an den gemein—
schaftlichen Erheber bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkasseabteilung. Der Kirchen-
gemeinderat hat den bestätigten gemeinsamen Erheber, sofern er nicht bereits als kirchlicher
Ortsfondsrechner für den Dienst der kirchlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist, durch das
Bezirksamt seines Wohnsitzes eidlich verpflichten zu lassen. Von der erfolgten Verpflichtung
werden Kirchengemeinderat und Kirchenkasseabteilung benachrichtigt.
8 36.
ulbertragung 1. Wird künftig in einer Kirchengemeinde eines Erhebungsbezirks erstmals Ortskirchen-
Puonse steuer eingerichtet, so wird diese Kirchengemeinde den Dienst des Ortskirchensteuererhebers in
Negel an den der Regel dem in dem Erhebungsbezirk bereits bestellten Erheber der Landeskirchensteuer mit
orbanee" Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung durch besonderen Dienstvertrag, welcher an Stelle
Landeskirchen seines Dienstvertrags mit der Landeskirche tritt, übertragen.
steuer. 2. Eine besondere Verpflichtung des Erhebers der Landeskirchensteuer als Ortskirchen-
steuererheber (Absatz 1) findet nicht statt.
Ausnahme- 3. Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1 können mit Zustimmung und nach näherer
bestimmungen Auordnung des Oberkirchenrats stattfinden. Insbesondere kann, wenn die eine Ortskirchen-
steuer einführende Kirchengemeinde nicht die Kirchengemeinde am Sitz des bestehenden Er-
hebungsbezirks ist, für diese Kirchengemeinde ein besonderer Erhebungsbezirk mit der Maßgabe
abgetrennt werden, daß der zu bestellende Ortskirchensteuererheber auch die Landeskirchensteuer
in den Steuerdistrikten der Kirchengemeinde erhebt.
II. Verfahren im einzelnen.
837.
sicnigreit und 1. Die Landeskirchensteuer ist in dem ganzen Erhebungsbezirk, in welchem eine Orts-
*l kirchensteuer erhebende Kirchengemeinde sich befindet, nach Maßgabe der Vorschriften für die
Ortskirchensteuer fällig und soweit tunlich mit dieser auf einem gemeinsamen Forderungszettel
Beiage 13— nach beiliegendem Muster in Anforderung zu bringen.
* 2. Bleibt der Schuldner mit beiden Steuerarten im Rückstande, so ist für beide die
Leürbibnng. Mahnung und das weitere Beitreibungsverfahren soweit tunlich zu verbinden. Für die ge-
meinschaftliche Mahnung ist nur eine Mahngebühr zu entrichten.
Erhebungs- 3. Bei gemeinschaftlicher Erhebung der beiden Kirchensteuern wird der Aufwand, welchen
kosen. die Erhebung der Landeskirchensteuer verursacht, zunächst von der Ortskirchensteuer erhebenden
Kirchengemeinde bestritten. Dieser wird hiefür aus Mitteln der allgemeinen Kirchenkasse ent-
sprechender Ersatz gewährt.
D. Abernahme von Tandeskirchensteuer auf das Einkommen von örtlichem
Kirchenvermögen.
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“5 t 1. Wenn im Falle des Artikels 17 Absatz 2 des Gesetzes die Übernahme der auf die
te * Kirchengenossen einer und der nämlichen Kirchengemeinde oder eines Teils dieser entfallenden
beschlusses.