XXXV. 495
Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse auf das Einkommen des örtlichen Kirchenvermögens
einschließlich der kirchlichen Stiftungen durch die es verwaltende Behörde mit staatlicher und
kirchenobrigkeitlicher Genehmigung (vergleiche auch 8 3 der landesherrlichen Verordnung vom
17. Dezember 1892 — Gesetzes- und Verordnungsblatt 1892 Seite 655 —) für mehrere
Jahre beschlossen wird, so ist der Beschluß wirksam für die nach den ordentlichen Erhebungs-
registern (§ 13) in jedem Kirchensteuerjahr ermittelten Kirchensteuerbeträge der in Betracht
kommenden Kirchengenossen der Steuerdistrikte der Kirchengemeinde oder des Teils dieser, in-
soweit ihre jährliche Gesamtsumme den der Beschlußfassung zugrunde gelegten Jahresbetrag
nicht um 20 Prozent überschreitet.
2. Zugänge, Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer (§8 23 bis 26), die für Steuer-
jahre in Ansatz zu kommen hätten, für welche die Landeskirchensteuer von den Kirchengenossen
aus dem Einkommen des örtlichen Kirchenvermögens der betreffenden Kirchengemeinde oder des
betreffenden Kirchengemeindeteils bestritten wird, werden nicht festgestellt, insoweit Kirchen-
steuerpflichtige in Betracht kommen, deren Betreffnisse auf die Kirchengemeinde (den Kirchen-
gemeindeteil) übernommen sind oder zu übernehmen wären.
8 39.
1. Von dem geuehmigten Beschluß über die Überuahme der Kirchensteuerbeträge einer
Kirchengemeinde (eines Kirchengemeindeteils) auf kirchliche Ortsmittel gibt der Oberkircheurat
den zuständigen Steuerkommissären Kenntnis.
2. Die Ausrechnung der einzelnen Kirchensteuerschuldigkeiten für sämtliche in den Er-
hebungsregistern vorkommenden Kirchengenossen der betreffeunden Kirchengemeinde (des betreffenden
Kirchengemeindeteils) hat zu unterbleiben, indem nur aus der Summe der diesen Kirchen-
genossen zustehenden Steueranschläge das auf die Kirchengemeinde (den Kirchengemeindeteil)
entfallende Kirchensteuerbetreffnis ausgerechnet und in einem Betrag dem örtlichen Kirchen-
vermögen (Ortsfonds) der Kirchengemeinde (des Kirchengemeindeteils) zur Last gesetzt wird.
(Vergleiche 88 16 und 17.)
3. Die außerdem noch einzeln zu berechnenden Steuerbeträge der außerhalb der betreffenden
Kirchengemeinde (des betreffeuden Kirchengemeindeteils) wohnenden Pflichtigen sind für sich
gesondert in den Erhebungsregistern aufzuführen.
8 40.
1. Von der Bestellung eines Erhebers für den Erhebungsbezirk, in dem eine Kirchen—
gemeinde sich befindet, welche die Kirchensteuerbetreffnisse ihrer Kirchengenossen auf Einkommen
des örtlichen Kirchenvermögens übernommen hat, kann nach Anordnung des Oberkirchenrats
abgesehen werden, wenn in dem Erhebungsbezirk keine oder nur wenige Pflichtige vorhanden
sind, für welche Kirchensteuerbeträge im einzelnen festgestellt wurden. In diesem Falle besorgt
die Kirchenkasscabteilung an Stelle eines Erhebers unmittelbar den Einzug und die Beitreibung
der Kirchensteuer für den Erhebungsbezirk.
76.
Benachrichli-
gung der
Steuerkom=
missäre und
Berechnung
der Stener-
schuldigkeiten
durch diese.
Einzug der
Steuer--
schuldigkeiten.