Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

496 XXXV. 
2. Die auf das Einkommen des örtlichen Kirchenvermögens u. s. w. einer Kirchengemeinde 
(eines Kirchengemeindeteils) entfallende Summe von Kirchensteuerbeträgen der Kirchengenossen 
ist zur einen Hälfte mit dem Tage ihrer vollzugsreifen Feststellung fällig und innerhalb 21 
Tagen — vom Tage der Zustellung des Forderungszettels an gerechnet — an den Erheber 
des Erhebungsbezirks, wenn von der Bestellung eines solchen Umgang genommen ist, an die 
betreffende Kirchenkasseabteilung kosteufrei zu entrichten. Die andere Hälfte wird auf 1. Oktober 
des Kirchensteuerjahres fällig. Abweichungen von dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung 
des Oberkirchenrats. 
3. Der Kirchengemeinderat der betreffenden Kirchengemeinde (des Kirchengemeindeteils) hat 
für die pünktliche Entrichtung der Kirchensteuerschuld der Kirchengemeinde (des Kirchengemeinde- 
teils) Sorge zu tragen. 
8 41. 
Verfahren bei Werden die auf die Kirchengenossen einer örtlichen Kirchengemeinde oder eines Teils dieser 
lesiweisr entfallenden Beträge an Landeskirchenstener nur teilweise auf das Einkommen des örtlichen 
Kirchenvermögens einschließlich der kirchlichen Stiftungen übernommen, so regelt der Oberkirchen- 
rat im Einzelfall das Verfahren für die Feststellung und Erhebung der den Kirchengenossen 
zur Last bleibenden Kirchensteuerbetreffnisse. 
E. Schluhßbestimmungen. 
I. Aufsicht. 
8 42. 
Vorbehalt wei- 1. Der Oberkirchenrat gibt in einer, im Einverständnisse mit dem Kultusministerium zu 
keu on erlassenden Dienstweisung die zum Vollzug weiter erforderlichen Vorschriften, insbesondere be- 
Aussichts= züglich des Dienstverhältnisses und der Geschäftsführung der Erheber. 
sührung und 2. Er führt die oberste Aufsicht über die mit der Erhebung und Verrechuung der Kirchen- 
tuecen durchsteuer betrauten Stellen und Personen und besorgt die Rechtsvertretung der allgemeinen evan- 
den Ober- gelischen Kirchenkasse. 
ars 3. Die Rechnungen der Kirchenkasseabteilungen werden bei dem Oberkircheurat geprüft 
abor und verbeschiedem · 
8 43. 
Vorlage ur 1. Auf Grund der Jahresrechnungsauszüge der Kirchenkasseabteilungen läßt der Ober- 
bi kirchenrat die Rechnungsauszüge der allgemeinen Kirchenkasse in einen Hauptrechnungs- 
und der Rech-Quszug zusammenfassen, welcher die unter den einzelnen Abteilungen und Abschnitten im 
mungen Soll, Hat und Rest stehenden Beträge der Einnahme und Ausgabe enthält und bezüglich der 
ministeiim. Ausgaben für die einzelnen kirchlichen Bedürfnisse auch eine vergleichende Nachweisung über 
die Rechnungsergebnisse und Voranschlagssätze gibt. 
2. Die Vorlage dieses Hauptrechnungsauszugs an das Kultusministerium gemäß Artikel 24 
des Gesetzes geschieht jeweils bis zum 1. April nach Rechnungsschluß.
	        
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