Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXV. 497 
3. Dem Kultusministerium legt der Oberkirchenrat auf Verlangen auch die gestellten 
Rechnungen der Kirchenkasseabteilungen zur Einsicht vor. 
II. Gebühren für dic Tätigkeit der Steuerkommissärc. 
Die Gebühren für die Tätigkeit der Stenerkommissäre werden durch besondere Verordnung Aosten der 
4: Steuer- 
bestimmt. seststellung. 
III. Wirksamteit. 
45. 
Die Verorduung tritt mit Wirkung vom Kirchenstenerjahr 1908 in Kraft. Wirksamkeitim 
allgemeinen. 
8 46. 
1. Gewerbsteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Abgänge an üÜbergaugs- 
Steuer von Steuerkapitalien aus der Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch nach den bestimmnngen. 
bisherigen Vorschriften anzusetzen. 
2. Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Landeskirchen- 
steuer für die Jahre 1908 und 1909 die Steuerbeträge aus den Vermögeussteueranschlägen 
unterschiedslos bei dem Oberkirchenrat ausgerechuct. 
3. Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an staatlicher Vermögenssteuer vor der 
gemäß § 2 des Gesetzes vom 20. November 1906, die Kirchensteuern betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 713), vorzunehmenden Feststellung des Kirchensteuerfußes für die 
Vermögenssteueranschläge angesetzt, so haben im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern 
— bei Unterstellung eines Steuerfußes von einem Pfennig auf 100 Mark Vermögenssteuer- 
anschlag # die betreffenden Kirchensteuerbeträge die vorgeschriebenen Mindestgrenzen erreichen 
würden, die erforderlichen Zugangs-, Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse für die Kirchen- 
steuer anzulegen und darauf an den Oberkirchenrat einzusenden, welcher nach Feststellung des 
endgültigen Kirchensteuerfußes für die Vermögensstenueranschläge die Steuerausrechnung in 
diesen Verzeichnissen vornehmen lassen wird. 
Karlsruhe, den 1. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Glutsch.
	        
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