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Hdarüber, binnen welcher Frist mit den Leistungen und Lieferungen zu beginnen
ist und bis wann die ganze Leistung und Lieferung oder einzelne Teile beendet
sein sollen;
.Hüber die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraussetzungen, unter
denen sie fällig wird:
"4. über die Höhe und Form der zu bestellenden Sicherheit;
über Abnahme der Leistungen oder Lieferungen, sowie über Dauer und Umfang
der von dem Unternehmer zu leistenden Gewähr;
. darüber, ob bei Meinungsverschiedenheiten über die durch den Vertrag begründeten
Rechte und Pflichten ein Schiedsgericht soll angerufen werden können;
. über die technischen Vorschriften für die Beschaffenheit der Baustoffe, die Art der
Ausführung und die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte, soweit diese sich nicht bereits
aus den Auszügen und Zeichnungen ergeben.
(7) Die den Unternehmern auferlegten Verbindlichkeiten dürfen das Maß nicht übersteigen,
das Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht
nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.
(8) Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, wenn nicht bei einfachen Vertragsverhält-
nissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag selbst
erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen.
(9) Verdingungsauszüge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch
Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestandteilen des Vertrags zu machen. Umfangreichere
Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.
(10) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu
vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rand durch die Unterschrift
beider Teile anzuerkennen.
(11) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.
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JO-
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§ 14.
Sicherheitsleistung.
(1) Die Unternehmer haben für die Erfüllung der durch den Vertrag übernommenen
Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten.
(2) Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, ob sie auch
während der Haftungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über das Maß nicht hinaus
zugehen, das geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.
(3) Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf fünf vom Hundert der Vertrags-
summe zu bemessen.
(4) Wenn die Vertragssumme 5.000 Mark nicht übersteigt oder die Sicherheit den Betrag
von 250 Mark nicht erreichen würde, kann auf Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die
Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig bekannt sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 8