Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXV. 507 
Bellage 4 
(ön § 20 C K.Sl V.). 
Evangelisch-protestantische Landeskirche im Großherzogtum Baden. 
Darstellung 
der 
bei der Landeskirchensteuer für das Jahr 
im Steuerkommissärbezirk 
  
in Betracht kommenden Steueranschläge 
mit 
Angabe der auf die einzelnen Steuerdistrikte entfallenden Steuerbetreffuisse. 
Für obiges Jahr sind von 100 % Steueranschlag 
zu erheben: 
Vermögenssteuer 
Einkommensteuer „ 
Bemerfkungen: 
Für jeden Steuerdistrikt und jede besondere Abteilung eines solchen sind die Ergebnisse gesondert 
auf einer Linie anzugeben. 
Nach Aufführung der Steuerdistrikte einer politischen Gemeinde sind auf den nächstfolgenden 
Zeilen die Steuerdistrikte der etwa dieser zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung zugewiesenen 
abgesonderten Gemarkungen sofort aufzuführen. Die Steuerdistrikte, welche nicht den Namen der 
Hauptgemarkung tragen, sind etwas einzurücken. 
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