Voraus-
sebungen der
Feststellung.
556 XXXVIII.
C. Nachträge und Abgänge an allgemeiner Kirchenstener.
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1. Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an allgemeiner Kirchensteuer sind fest-
zustellen, wenn der Ansatz eines Nachtrags oder Abgangs an Staatssteuer stattzufinden hat
und wenn zugleich für die einzelne Steuergattung bei den Nachträgen ein Kirchensteuerbetrag von
mindestens 2 Mark (bei gemischter Ehe 1 Mark), bei den Abgängen ein solcher von mindestens
50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) in Frage steht. Handelt es sich aber um einen
außerhalb des Abundzuschreibens festzustellenden Nachtrag für das folgende Jahr, so wird
ein solcher Betrag zur Erhebung angesetzt, wenn er wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe
25 Pfennig) ausmacht.
2. Dabei sind jedoch neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchenstenerpflicht ins-
besondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
e. War ein Inhaber von Steneranschlägen gemäß Artikel 13 Absatz 1 a oder b des
Gesetzes zur Kirchensteuer aus Einkommen= oder Vermögenssteueranschlag nicht bei-
gezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Nachtrag
an Kirchenstener festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer freigelassene
staatssteuerpflichtige Anschlag mit in Berücksichtigung zu ziehen.
Insoweit ein Steneranschlag bei einer bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Person
sich in dem Maße gemindert hat, daß der staatssteuerpflichtige Restbetrag unter
die für die Kirchenstener maßgebende Freigrenze fällt, hat die Abgangsfeststellung
den vollen bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Steueranschlag zu erfassen.
Die Abgangsfeststellung ist jeweils für den gleichen Steuerdistrikt vorzunehmen,
für welchen die in Abgang zu nehmende Kirchensteuer früher angesetzt wurde.
3. Außerdem sind für die Kirchensteuer — unter Berücksichtigung der im ersten Absatz
bezeichneten Mindestgrenzen — Nachträge und Abgänge festzustellen, wenn in den Voraus-
setzungen oder dem Umfang der Kirchensteuerpflicht einer Person eine Anderung stattfindet
(z. B. beim Eintritt in einen Militärkirchenverband oder Austritt aus einem solchen, bei Ein-
gehung oder Auflösung einer gemischten Ehe, beim Wechsel in der Teilhaberschaft oder den
Anteilverhältnissen an einer offenen Handelsgesellschaft oder einfachen Kommanditgesellschaft, bei
Einwanderung eines im Lande zur Staatssteuer bereits Veranlagten oder beim Wegzug aus
dem Lande mit verbleibender Staatssteuerpflicht).
4. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 ohnehin eine Anderung in der Veranlagung — im
Anschluß an die Staatssteuerveranlagung — eintritt, so hat der Steuerkommissär von Amts
wegen, soweit ihm die maßgebenden Tatsachen bekannt sind, mit Wirkung für die nämliche
Zeit, spätestens aber mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, welches auf den Eintritt
der die Anderung begründenden Tatsache folgt, auch die Anderung lediglich aus kirchensteuer-
rechtlichen Gründen vorzunehmen und zwar eintretendenfalls auch für eine solche Steuergattung,
die von der Anderung der Staatssteuerveraulagung nicht betroffen ist oder für den von einer
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