Nr. XLI. 649
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 27. Dezember 1907.
Inhalt.
Gesetze: die Steuererhebung in den Monalen Jannar bis mit Juni 1908 betreffend; die Vereinigung der Gemeinde
Betzenhausen mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend; die Vereinigung der Gemeinde Altwiesloch mit der Stadtgemeinde
Wiesloch betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts#: die Inkrastsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; die Bildung der Standesamtsbezirke im Amts-
gerichtsbezirk Säckingen betreffend; des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend.
Gesetz.
(Vom 24. Dezember 1907.)
Die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1908 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Die Einkommensteuer und die Beförsterungssteuer sowie die indirekten Steuern, die in
den Monaten Januar bis mit Juni 1908 zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue
Gesetze Abänverungen verfügt werden, nach dem seitherigen Umlagefuß und nach den be-
stehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Artikel 2.
Der Abgabesatz für die im gleichen Zeitraum zu erhebende Vermögenssteuer beträgt,
11 Pfennig von je 100 „K. Steueranschlag.
Artikel 3.
Wenn und insoweit in dem Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsetats für
die Jahre 1908 und 1909 die in gegenwärtigem Gesetz bestimmten Abgabesätze der direkten
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