thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Erstes  Stück  vom  Jahr  1849.
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K  I.  Verordnung,
das  Fürstliche  Geheime-Raths-Collegium  betreffend,  vom  29.  December  1848.

Wir  Friedrich  Günther  Fürst  zu  Schwarzburg  rc#
verordnen  hiermit  Folgendes:

Das  Geheime-Raths-Collegium  führt  von  jetzt  ab  die  Bezeichnung:
„Ministerium“.
Den  Vorsitz  in  demselben  führt  wie  zeither  der  nunmehrige  Canzlar  von  Röder.
Im  Uebrigen  bleiben  die  Geschäftoverhältnisse  deo  Ministerium  bie  zu  der  hiernächst
  stattfindenden  Reorganisation  der  Behörden  die  bisherigen.
urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  wissendlich  beigedrucktem
  Fürstlichen  Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  20.  December  1818.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,
F.  z.  S

.l  z.  S.
Roͤder.  C.  Schwarg.

 

&  II.  Bekanntwmachung.

Nachstehend  werden  die  im  Uten  und  nten  Stücke  des  Reichs-Gesetz=  Blattes
enthaltenen  Gesetze  zur  ôffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Rudolstadt,  den  2.  Januar  1819.

Fürstlich  Schwarzburgsches  Ministerinm.
Roͤder.  Albert  Roß.
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