Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Stück vom Jahr 1849.
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K I. Verordnung,
das Fürstliche Geheime-Raths-Collegium betreffend, vom 29. December 1848.
Wir Friedrich Günther Fürst zu Schwarzburg rc#
verordnen hiermit Folgendes:
Das Geheime-Raths-Collegium führt von jetzt ab die Bezeichnung:
„Ministerium“.
Den Vorsitz in demselben führt wie zeither der nunmehrige Canzlar von Röder.
Im Uebrigen bleiben die Geschäftoverhältnisse deo Ministerium bie zu der hiernächst
stattfindenden Reorganisation der Behörden die bisherigen.
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. December 1818.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S
.l z. S.
Roͤder. C. Schwarg.
& II. Bekanntwmachung.
Nachstehend werden die im Uten und nten Stücke des Reichs-Gesetz= Blattes
enthaltenen Gesetze zur ôffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 2. Januar 1819.
Fürstlich Schwarzburgsches Ministerinm.
Roͤder. Albert Roß.
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