Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

96 XII. 
Paragraphen verlangten Fleiß= und Sittenzeugnisse beibringen und die Befreiung nicht wider- 
rufen wird. 
88. 
Ausländer können ausnahmsweise von Zahlung der Unterrichtshonorare ganz oder 
zur Hälfte befreit werden. In diesen Fällen finden die vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, sollen wie die Inländer 
behandelt werden. 
89. 
Die ausgesprochene Befreiung von Zahlung der Unterrichtshonorare bindet auch die nicht 
besoldeten Professoren und Privatdozenten. Für die Lektoren und Exerzitienmeister aber ist 
sie nicht verpflichtend. 
Auf Ferienkurse erstreckt sich die Befreiung nicht. 
Karlsruhe, den 3. April 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Vosert.
	        
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