Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

108 XVI. 
Die gleichen Personen werden, sofern der Art ihrer Erkrankung nach von dem Gebrauche 
einer Solbadkur ein Heilerfolg zu erwarten ist, in das Landessolbad in Dürrheim auf- 
genommen. 
Zur Behandlung im Landessolbad eignen sich vorzugsweise Personen mit Knochengelenk- 
krankheiten tuberkulösen Charakters, mit Gelenkerkrankungen bei gleichzeitiger Blutarmut 
eventuell Herzfehlern und mit chronischen Exsudaten jeder Art. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind: 
a. Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten oder Parasiten behaftet sind, ferner 
Geisteskranke und Epileptische; 
b. Personen, die an Krankheiten leiden, zu deren Linderung Badekuren erfahrungsgemäß 
nicht beitragen, vor allem also mit Fieber oder mit schweren Ernährungsstörungen 
verbundene Krankheiten, insbesondere Lungen= und allgemeiner Tuberkulose, mit bös- 
artigen Geschwülsten, hochgradigen organischen Herzleiden, Hautausschlägen Behaftete; 
. solche Kranke, für deren Leiden eine mehrmalige Benützung des Landesbades oder des 
Landessolbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat; 
Personen, von welchen zu befürchten ist, daß sie das friedliche Zusammenleben der 
Bewohner des Hauses stören. 
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82. 
Den in das Landesbad oder Landessolbad Aufgenommenen werden Wohnung, Bäder 
Arzneimittel, in Baden auch die sonstigen in den Großherzoglichen Kuranstalten zu Gebote 
stehenden Heilmittel unentgeltlich gewährt. 
Für die Wartung und Verköstigung, wozu der zum Mittagstisch verabreichte Wein 
gehört, ist dagegen eine Vergütung zu leisten, deren Betrag besonders festgesetzt und jeweils 
öffentlich bekannt gemacht wird. 
Für die von einem Ortsarmenverbande Unterstützten und für besonders bedürftige Selbst- 
zahler kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen eine Ermäßigung der regel- 
mäßigen Vergütung eintreten. 
Der Preis für Wein, Kaffee und Fleischbrühe, welche außer der regelmäßigen Verköstigung 
an Kranke mit Zustimmung des Hausarztes gegen Bezahlung abgegeben werden, wird nach 
einem vorher festgesetzten Tarife besonders berechnet. 
83. 
Die Zeit der Eröffnung der beiden Anstalten wird alljährlich öffentlich bekannt gegeben. 
Die Aufnahmegesuche sind möglichst frühzeitig und zwar bezüglich des Landesbades bei 
dem Großherzoglichen Bezirksamt — Badanstaltenkommission — in Baden, bezüglich des 
Landessolbads bei dem Großherzoglichen Bezirksamt — Badanstaltenkommission Dürrheim — 
in Villingen einzureichen und zwar für die aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege unter- 
stützten Personen durch Vermittelung der beteiligten Armenbehörde, für die auf Rechnung von 
Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten
	        
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