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allgemeinen Kircheumitteln mit den zur Verwendung im Voranschlagsjahr (in der
Vorauschlagsperiode) bestimmten Beträgen einzustellen.
4. Hiezu kommen endlich noch sonstige Einnahmen: Ertrag vom Vermögen der Kirchen-
gemeinde als solcher, Leistungen auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen, gut-
tatsweise Leistungen der politischen Gemeinden, Schenkungen von Privaten, Samm-
lungen und dergleichen.
3. Zweiter Abschnitt des Kirchenstenervorauschlags.
§ 17.
1. Es sind getrennt festzustellen die durch Kirchensteuer aufzubringenden Beträge:
u. für Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht
bauliche Bedürfnisse sind (vergleiche § 15 Absatz 1 Abteilungen 2, 3, 4
und 5), und
b. für kirchliche Bauten (§8 15 Absatz 1 Abteilung 1).
2. Dabei sind die für die eine und die andere Art dieser Kosten nach II der ersten
Vorauschlagsabteilung verfügbaren Einnahmesummen von den unter 1 derselben Vorauschlags-
abteilung nachgewiesenen Ausgabesummen abzurechnen. Auf die darnach verbleibenden Rest-
beträge sind, dem Verhältnisse dieser zueinander entsprechend, die gemeinsamen Lasten und
Verwaltungskosten der Kirchensteuerkasse (§ 15 Absatz 1 Abteilung 6) nach Abzug etwaiger
gemeinsamer Einnahmen auszuschlagen.
3. Unter Hinzu= beziehungsweise Abrechnung der bezüglichen Betreffnisse ergibt sich sodann
einerseits die durch Kirchensteuer zu deckende Summe für Kult= und sonstige
kirchliche Bedürfnisse und anderseits der umzulegende Bauaufwand.
8 18.
1. Die nach § 17 Absatz 3 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des
Gesetzes und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren
Steuerwerte und Steneranschläge durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu
vervielfachen und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und
Steuerauschläge (§ 7 und Beilage II) sowie der 100 fache zweite Betrag durch die Eudsumme
in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der Haupt-
steuerfuß für je 100 Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens bezüglich
des nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden ungedeckten
Aufwands ergibt.
2. Dabei ist zu beachten,
u. daß der erstere Stenerfuß (für Kult= und sonstige örtliche kirchliche
Bedürfnisse) nach Artikel 12 des Gesetzes den Betrag von 5 Pfennig auf 100 4
Gemeindesteuerwert für ein Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten
Staatsbehörde — nicht übersteigen darf, und
24.
Steuerbedarf.
Steuer=
auoschlag.