Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 131 
7. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen, von der Zustellung der Entscheidung oder von 
der protokollarischen Eröffnung der Verfügung an gerechnet, angezeigt und durch Angabe der 
einzelnen Beschwerdepunkte ausgeführt werdem) 
8. Obige Bestimmungen in Bezug auf Erteilung der Staatsgenehmigung und Rekurs Staats- 
gegen diese finden, wie hinsichtlich des die Steuer festsetzenden Beschlusses der Kirchengemeinde- wuehmigung 
versammlung (des Voranschlags), so auch rücksichtlich besonderer Beschlußfassungen der Kirchen= bezüglich be- 
gemeindeversammlung der in § 20 Absatz 2 der Verordnung bezeichneten Art statt (Artikel 27 siaenn 37 
des Gesetzes). der Kirchen- 
8 23. gemeinde· 
versammlung. 
Wird durch die Beschlußfassung der Kirchengemeinde (8 20 Absatz 1) oder durch eine Vernahme von 
nur mit Beschränkungen erteilte Staatsgenehmigung (§ 22 Absatz 3) eine Änderung des Vor- nder naen 
anschlags, insbesondere des zweiten Abschnitts (58 17 und 18) erforderlich, so ist solche derart ## L#ronschia. 
vorzunehmen, daß der ursprüngliche Inhalt noch lesbar bleibt. 
V. Vollzug des Kirchensteuervoranschlags. 
824. 
1. Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Ortskirchenstenerregistern Ausrechnung 
eingetragenen Steuerwerten und Steueranschlägen sind die staatlich genehmigten Steuerfüße aetener 
zugrunde zu legen. . Allgemeine 
2. Sie wird vorgenommen: Bestimmungen 
n. bezüglich der Gemarkungen der politischen Gemeinden (einfachen oder zusammen- 
gesetzten Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Ver- 
waltung zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger 
Einwohnern oder der abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Ver- 
waltung durch den Steuerkommissär, 
b. bezüglich der Gemarkungen der politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern 
— gegen besondere Vergütung — bei dem Oberkirchenrat. 
3. Sind mit einer Gemarkung der letzteren Art (Absatz 20) noch andere Gemarkungen 
oder Teile solcher zu einem Kirchspiel vereinigt, so kann der Oberkircheurat die Steneraus- 
rechnung auch für diese besorgen. 
4. Die Steuerausrechnung für die in Absatz 2b bezeichneten Gemarkungen und etwaige 
mit ihnen im Kirchspielsverband stehende andere Gemarkungen oder Teile solcher (Absatz 3) 
kann mit Genehmigung des Oberkirchenrats auch von der Kirchengemeinde selbst über- 
nommen werden. 
31. Augnst 1884 . 
*) Vergleiche W 31 der landesherrlichen — vom #8. hien — das Verfahren in Verwaltungssachen be 
1 Seile 385 
tressend — Gesetzes= und Verordnungsblalt von rn *s*s*s 5
	        
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