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.War ein Inhaber von Steueranschlägen oder Stenerwerten gemäß Artikel 14 Absatz 1
oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Steueranschlag oder Steuerwerten nicht
beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Nachtrag
an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer freigelassene gemeinde-
stenerpflichtige Steueranschlag oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) mit in
Berücksichtigung zu ziehen.
Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Stenerbefreiungsbefugnis nach
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steneranschlag
oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Stenerwerte) bei einer bisher zur Kirchenstener
beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der gemeindesteuerpflichtige
Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende Freigrenze fällt, hat die Ab-
gangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Steueranschlag oder
Steuerwert (Gesamtbetrag der Stenerwerte) zu erfassen.
3. Außerdem sind für die Kirchensteuer unter Berücksichtigung der in Absatz 1 bezeichneten
Mindestgrenzen Nachträge und Abgänge festzustellen, wenn — abgesehen von den Fällen des
Besitzwechsels von Liegenschaftsvermögen (vergleiche Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes) — in
den Voraussetzungen oder dem Umfang der Kirchensteuerpflicht einer Person
eine Anderung stattfindet (z. B. beim Eintritt in einen Militärkirchenverband oder Austritt
aus einem solchen, bei Eingehung oder Auflösung einer gemischten Ehe, beim Wechsel in der
Teilhaberschaft oder den Anteilverhältnissen an einer offenen Handelsgesellschaft, einfachen
Kommanditgesellschaft oder Gemeinschaft, ferner zutreffendenfalls auch beim Zuzug eines im
Kirchspiel zur Gemeindestener bereits Veranlagten in die Kirchengemeinde oder beim Wegzug
aus dem Kirchspiel mit verbleibender Gemeindesteuerpflicht).
1. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 ohnehin eine Anderung in der Veranlagung
— im Anschluß an die Gemeindesteuerver gung — eintritt, so hat der Stenerkommissär
von Amts wegen, soweit ihm die maßgebenden Tatsachen bekannt sind, mit Wirkung für die
nämliche Zeit, spätestens aber mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, welches auf
den Eintritt der die Anderung begründenden Tatsache folgt, auch die Anderung lediglich aus
kirchensteuerrechtlichen Gründen vorzunehmen und zwar eintretendenfalls auch für eine solche
Stenergattung, die von der Anderung der Gemeindesteuerveranlagung nicht betroffen ist, oder
für den von einer bez züglichen Anderung gemeindlicherseits nicht betroffenen Teil einer Steuer-
gattung. Wenn z. B. ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 X Einkommen Veranlagter
sich im September 1908 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch sein Einkommen von
2 000 .% auf 2200 .K und der Steueranschlag mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an von
750 4% auf 900 ¼ sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung zur Kirchenstener mit Wirkung
vom 1. Jannar 1909 an. Wird die Anderung der Gemeindesteuer für eine Steuergattung
früher, für die andere später wirksam, so tritt die Anderung der Kirchensteuer vom früheren
Zeitpunkt an in Wirksamkeit.
5. Fällt dagegen in den Fällen des Absatzes 3 die Änderung der Kirchensteuerveranlagung
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Auderung in der Gemeindesteuer-