Volltext : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

216  III.  Buch.  Die  Interessengemeinschaft  des  völkerrechtl.  Staatenverbands.

sind:  Griechenland,’  Luxemburg,  Serbien,  die  Niederlande  und  Rumänien.
  Die  Konvention  hatte  ihre  Vorläufer  in  den  bahntechnischen
Vereinbarungen,  die  von  den  Mitgliedern  des  schon  1846  begründeten
Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  (dazu  gehörten  auch  Österreich,
  die  Niederlande  und  Luxemburg)  untereinander  getroffen  worden
waren.  Vgl.  dazu  die  deutsche  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische
  Einheit  im  Eisenbahnwesen  vom  17.  Februar  1887  (R.G.Bl.
S.  111).

8.  Von  besonderer  Wichtigkeit  Ist  das  60  Artikel  umfassende  Internationale
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890
(R.  6.  Bl.  1892  S.  798).15)

Vertragsstaaten  sind  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Italien,  die
Niederlande,  Luxemburg,  Österreich-Ungarn,  Rußland  und  die  Schweiz.
Beigetreten  sind  Dänemark,  Rumänien,  Peru,  Schweden,  Serbien,  Bulgarien.
  Beigefügt  ist  dem  Hauptvertrag  eine  (seither  wiederholt  abgeänderte,
  in  letzter  Ausgabe  R.G.Bl.1914  S.21  abgedruckte)  Liste  der
beteiligten  Eisenbahnstrecken,  ein  Reglement,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Zentralamtes,  Ausführungsbestimmungen,  Vorschriften  über
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände  und  ein
Schlußprotokoll.  Eine  Zusatzerklärung  vom  20.  September  1893  (R.G.Bl.
1896  S.707)  hält  den  nichtbeteiligten  Staaten  den  Beitritt  offen.  Zusatzvereinbarungen
  vom  16.  Juli  1895  (R.G.Bl.  S.465),  16.  Juni  1898
(R.G.Bl.  1901  S.295)  und  19.  September  1906  (R.G.B1.1908  S.515)
brachten  Verkehrserleichterungen,  insbesondere  bezüglich  der  bedingungsweise
  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände.

Außer  dem  Hauptvertrag  sind  Nebenverträge  für  den  wechselseiligen
  Verkehr  der  Grenzstaaten  vorgesehen.

Das  Übereinkommen  findet  Anwendung  (Art.  1)  auf  alle  Sendungen
von  Gütern,  die  auf  Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefes  aus  dem
Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Staaten  in  das  Gebiet  eines  anderen
  vertragschließenden  Staates  auf  denjenigen  Eisenbahnstrecken  befördert
  werden,  die  für  den  internationalen  Eisenbahnverkehr  geeignet
erscheinen  und  sich  den  Bestimmungen  des  Übereinkommens  unterwerfen.


Für  den  Frachtverkehr  auf  diesen  zur  wirtschaftlichen  und  rechtlichen
  Einheit  zusammengefaßten  Linien  hat  das  Übereinkommen  eine
ganze  Reihe  von  Rechtssätzen  aufgestellt,  die  teils  privatrechtlicher

15)  Strupp  II230.  Die  Vorverhandlungen  von  1874,  1881,  1886  sind
abgedruckt  N.  R.G.  2.8.  XIII3,  Vgl.  Rosenthal,  H.St.  III  836.  .Eger,
Das  internat.  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.  3.  Aufl:  .1909.
Reindl,  Derselbe  Titel.  1909.  Morel,  Etude  de  la  cunvention  de  Berne  etc.
1909.  Loyau,  La  convention  de  Berne  etc.  1911.  Vgl.  Merignhao  II  701.
Ullmann  428.  .