Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXII. 215 
IV. Beschäftigung und Ansbildung des Kawdidaten. 
11. 
Für die ordnungsmäßige Ausbildung des Kandidaten ist der Direktor der Universitäts- 
klinik oder -Poliklinik oder des Instituts, bei Krankenhäusern der ärztliche Leiter der Anstalt 
verantwortlich, welcher sich der praktischen Ausbildung des Kandidaten mit Sorgfalt zu widmen 
hat. Als ärztlicher Leiter gilt in denjenigen Anstalten, in denen mehrere Abteilungen unter 
selbständiger Leitung besonderer dirigierender Arzte vorhanden sind, der Leiter derjenigen 
Krankenhausabteilung, in welcher der Kandidat beschäftigt wird. 
§ 12. 
Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Beschäftigung und Ausbildung des Kandidaten 
in einer Krankenanstalt ist, daß die Krankenbehandlung, der Krankenhausbetrieb und die 
Unterweisung des Pflegepersonals den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft und der 
öffentlichen Gesundheitspflege in vollem Umfang entsprechen und die Einheitlichkeit der ärztlichen 
Leitung und Krankenversorgung streng gewahrt ist. 
13. 
Dem Direktor der Universitätsanstalt oder bei ermächtigten Anstalten dem Leiter 
derselben bleibt vorbehalten, dem Kandidaten eine Anweisung über die Art und Ausdehnung 
seiner Beschäftigung zu erteilen, wobei die in den §§ 14 bis 19 aufgestellten Gesichtspunkte als 
Richtschnur zu dienen haben. 
8 14. 
Zur Erreichung des Zieles des praktischen Jahres genügt es nicht, daß der Kandidat 
nur die Morgen- und Abendvisite mitmacht, im übrigen aber von der Anstalt fernbleibt. 
Vielmehr ist es erforderlich, daß er sich während des Tages dauernd in der Aust alt aufhält 
und sich ganz der Behandlung und Beobachtung der Kranken widmet. Deshalb ist es 
wünschenswert, daß der Kandidat während seiner praktischen Tätigkeit in einer Krankenanstalt 
in derselben wohnt und verpflegt wird. Gestatten die Verhältnisse die Unterbringung des 
Kandidaten in der Krankenanstalt nicht, so sollte ihm wenigstens die Möglichkeit, sich in der 
Anstalt zu beköstigen, gewährt werden. 
8 15. 
Die Übertragung einer Hilfsarztstelle in den Krankenanstalten an den Kandidaten ist 
nicht zulässig. 
8 16. 
Der Ausbildung des Kandidaten in der Krankenanstalt wird am besten dadurch genügt, 
daß er einer bestimmten Kraukenabteilung zugewiesen wird und auf derselben eine bestimmte 
Anzahl von Kranken, nicht unter 12, zugeteilt erhält, die er unter der Beihilfe und
	        
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