Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Auflage des 
Kirchensteuer- 
voranschlags. 
232 XXIII. 
fußes mit den in der Darstellung der Steuerwerte und Steneranschläge angegebenen entsprechen- 
den Verhältniszahlen. Der sich ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils auf Zehntelspfennig 
in der Weise auf= beziehungsweise abzurunden, daß Betreffnisse von 5 Hundertstel Pfeunig 
und darüber für 1 Zehntelpfennig gerechnet, solche unter 5 Hundertstel Pfennig aber außer 
Betracht gelassen werden. 
6. Der Stenerfuß für die Einkommensteueranschläge ist durchgehends genau im sechs- 
fachen Betrag, sowie jener für die Steuerwerte des Kapitalvermögens stets zu fünf Zehntel 
vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der betreffenden 
Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen, wobei aber wegen etwaiger 
Hundertstel Pfennig nach dem vorigen Absatz zu verfahren ist. 
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind in dem zweiten Abschnitt des Voranschlags 
unter einer besonderen Abteilung (6) aufzuführen. 
8. Am Schlusse dieses Abschnitts ist sodann der Ertrag der Kirchensteuer festzustellen. 
V. Abschluß und Genehmigung des Kirchensteucrvorauschlags. 
8 24. 
1. Der Sliftungsrat hat den Kirchensteuervoranschlag nebst Beilagen an einem von dieser Be- 
hörde zu bestimmenden geeigneten Ort vierzehn Tage lang zur Einsicht aller Beteiligten aufzulegen. 
2. Als Beilagen sind dem Voranschlag jedenfalls anzuschließen: 
u. je eine Fertigung der Voranschläge der einzelnen Stiftungen und der nach §#9 ge- 
fertigten besonderen Nachweisungen sowie die hiezu ergangene Verfügung des Ober- 
stiftungsrats (vergleiche 8 10 Absatz 2), 
b. die eine der vom Steuerkommissär nach § 17 Absatz 1 übersandten Fertigungen 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuer- 
werte und Steuerauschläge. 
3. Ort und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Aufügen, daß 
Einwendungen gegen den Voranschlag, welche schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem 
Vorsitzenden des Stiftungsrats anzubringen wären, nur bis zu dem für die Beschlußfassung 
der Kirchengemeindeversammlung bestimmten Tag zulässig sind. Die eingelangten Einsprachen 
sind dem Voranschlag beizuheften. 
. Für die Art der Bekanntmachung sind die Vorschriften der Wahlordunung für die 
Wahlen zur Kirchengemeindevertretung) als maßgebend zu erachten. 
5. Die geschehene Auflegung und Bekanntmachung ist vom Stiftungsrat am Schluß 
Voranschlags zu beurkunden. 
6. Gleichzeitig mit der Auflegung des Voranschlags ist nach Artikel 24 des Gesetzes den 
politischen Gemeinden und den zu Leistungen für örtliche kirchliche Bedürf#nisse privatrechtlich 
Verpflichteten von Amts wegen und gebührenfrei gegen zu dem Voranschlag zu nehmende 
Bescheinigung eine Vorauschlagsabschrift zuzustellen. Auch ist jedem sonstigen Beteiligten auf sein 
Verlangen gegen die geordnete Gebühr (von 20 Pfeunig für die Seite) Abschrift vom Voranschlag 
zu erteilen. 
- 
cs 
*) Vom 12. Mai 1890 (Gesetzes- und Verordnungsblalt Seilc 171) — vergleiche s§§ 11, 20 und 30 daselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.